Verschärfung beim Transparenzregister: Mitteilungsfiktion fällt weg!

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik zur Ermittlung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, unter anderem auch von Vereinen und Stiftungen. Die Vorschriften dazu wurden nun maßgeblich verschärft. Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister. Es sind nun alle in Deutschland ansässigen Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister mitzuteilen.
22. September 2021
Stefan Rattay - Foto: © Frank Kind / WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Frank Kind Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik zur Ermittlung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten von nahezu allen juristischen Personen, Vermögensmassen und weiteren Rechtsgestaltungen, unter anderem auch von Vereinen und Stiftungen. Die Vorschriften dazu wurden nun maßgeblich verschärft. Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister. Es sind nun alle in Deutschland ansässigen Unternehmen verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister mitzuteilen.

Etwas unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde 2017 das sogenannte Transparenzregister eingeführt. Es soll Auskunft über die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ von Unternehmen und anderen Organisationen geben und ist im „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ niedergelegt. Damit folgt die Bundesregierung der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Das bedeutet: Das Transparenzregister soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die genauen juristischen Details sind in §§ 18ff. Geldwäschegesetz geregelt.

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik zur Ermittlung von Daten zu wirtschaftlich Berechtigten. Das ist bei einer Kapital- und Personengesellschaft die Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Diese ist häufig nicht direkt erkennbar, wenn sie beispielsweise als Gesellschafter oder Gesellschafterin keine operative Stellung einnimmt oder über andere Gesellschaften beteiligt ist. Bei der Identifikation dieser maßgeblichen Personen soll das Transparenzregister zentral unterstützen. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist übrigens jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Ob der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland oder in Deutschland ansässig ist, ist für die Meldepflicht unerheblich.

In allen Fällen Pflicht zur aktiven Mitteilung

Die Vorschriften dazu wurden nun maßgeblich verschärft. Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 ein Vollregister. Das heißt, seither sind nun alle deutschen Unternehmen und Vereine verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister mitzuteilen. Bisher mussten wirtschaftlich Berechtige von GmbH, OHG und KG sich nicht ins Transparenzregister eintragen, weil ihre Daten bereits in ihren jeweiligen Registern standen. Sie profitierten damit von der sogenannten Meldefiktion (auch Mitteilungsfiktion genannt). Durch sie bestand in den meisten Fällen keine Pflicht zur aktiven Mitteilung an das Transparenzregister, solange sich alle relevanten Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten beispielsweise aus dem Handelsregister ergaben.

Alle Gesellschaften, die bisher von der Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. profitiert haben, müssen nun dem Transparenzregister ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Hierfür gelten folgende Übergangsfristen, (§ 59 Abs. 8 GwG n.F.): Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen bis zum 31. März 2022 melden, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022 und in allen anderen Fällen (zum Beispiel eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022. Erleichterungen wurden lediglich für Vereine geschaffen (§ 20a GwG n.F.). Denn hier werden die Daten unter bestimmten Voraussetzungen automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen.

Bis zu eine Million Euro Strafe für schwerwiegende Verstöße

Weiterhin überprüft das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister und ahndet die Nichteinhaltung mit Bußgeldern. Dieses kann im schlimmsten Falle bis zu einer Million Euro betragen. Nach dem vorliegenden Bußgeldkatalog kann in Abhängigkeit der Unternehmensgröße hier schnell ein Bußgeld im vier- oder fünfstelligen Bereich entstehen. Für Unternehmen, die eine solche Mitteilung erstmals veranlassen müssen, sieht der Gesetzgeber gewisse Übergangsfristen vor. Diese gelten allerdings nur, wenn sich sämtliche relevanten Daten zu fiktiven und/oder tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten bisher in elektronischer Form aus öffentlichen Registern entnehmen ließen – vollständig und aktuell. Trifft das zu, wird übergangsweise auch die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausgesetzt.

Unstimmigkeitsmeldungen werden unter Umständen ausgesetzt

Allerdings ist die sogenannte Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG bis 1. April 2023 nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht. Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich. Eine Unstimmigkeit besteht, wenn Eintragungen fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt wurden. In dem Rahmen müssen alle Verpflichteten, die Aufsichts- und Ordnungsbehörden nach dem GwG und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen dem Transparenzregister Unstimmigkeiten, die ihnen beim Abgleich des Registereintrags und ihrer eigenen Erkenntnisse und Informationen auffallen unverzüglich melden (§ 23a GwG). Ein Unterlassen der Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Das bedeutet nochmals: Die Pflicht zur Eintragung im Transparenzregister ist spätestens mit dem Wegfall der Mitteilungsfiktion definitiv im Mittelstand angekommen und kann nicht mehr ignoriert werden. Daher sollten Unternehmen nun prüfen, ob sie ihren Mitteilungspflichten bisher gerecht geworden sind: Liegen alle notwendigen Informationen in den öffentlichen Registern aktuell und vollständig vor? Insoweit ist es mehr als ratsam, die Auskunfts- und Meldepflichten zum Transparenzregister eingehend prüfen zu lassen. Sollten Gesellschafter zu dem Ergebnis kommen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht zum Transparenzregister besteht, sollten sie nicht zögern, zeitnah eine Registrierung vorzunehmen und sich gegebenenfalls professionell beraten zu lassen.

Gastkommentar von Stefan Rattay — Foto: © Frank Kind / WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

 

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