Anmeldung zwingend: Stiftungen und Transparenzregister

Durch das im Geldwäschegesetz verankerte Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Stiftungen veröffentlicht. Das soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Berater und Stifter sollten die Transparenzpflichten für Stiftungen in der Planung und Durchführung von Stiftungsgeschäften also nicht außer Acht lassen.
17. September 2020
Stefan Rattay - Foto: © WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Durch das im Geldwäschegesetz verankerte Transparenzregister werden die sogenannten wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und Stiftungen veröffentlicht. Das soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern. Berater und Stifter sollten die Transparenzpflichten für Stiftungen in der Planung und Durchführung von Stiftungsgeschäften also nicht außer Acht lassen.

Bereits seit Juni 2017 gibt es nun das neue Geldwäschegesetz, das Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern soll. Ein wesentlicher Baustein war die Einführung des Transparenzregisters im „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ zur Erfassung der „wirtschaftlich Berechtigten“ aller privatrechtlichen Vereinigungen. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist übrigens jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Juristische Personen des Privatrechts, also GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Limited oder AG, sowie alle eingetragenen Personengesellschaften, etwa OHG, KG und GmbH & Co. KG, sind meldepflichtig.

Auch Stiftungen fallen unter diese Regelungen. Das ist eine wichtige Vorschrift für Stiftungen, angehende Stifter, Finanzberater, Vermögensverwalter und andere Berater, die im Stiftungsgeschäft tätig sind. Die Anmeldung einer rechtsfähigen Stiftung im Transparenzregister ist zwingend. Die Eintragung in das Stiftungsverzeichnis ist nicht ausreichend. Bei nicht rechtsfähigen Stiftungen gilt dies entsprechend, wenn der Stiftungszweck aus der Sicht des Stifters eigennützig ist. Die Stiftung ist immer unter ihrem vollständigen in der Satzung gewählten Namen anzumelden. Abweichungen von der Stiftungssatzung sind nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung im Stiftungsverzeichnis unter einem anderen (abgekürzten) Namen aufgeführt ist. Dabei fasst das Gesetz den Stiftungsbegriff sehr weit. So gelten die Vorgaben nicht nur für rechtsfähige Stiftungen, sondern auch für Trusts, für Treuhandstiftungen, bei denen der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, sowie Rechtsgestaltungen, die der Treuhandstiftung nach Struktur und Funktion entsprechen.

Weitreichende Definition der wirtschaftlich Begünstigten

Um es nicht zu einem Missverständnis kommen zu lassen: Es reicht nicht aus, dass die Stiftung im Transparenzregister eingetragen ist. Laut offiziellen Angaben (www.transparenzregister.de) sind als wirtschaftlich Berechtigte von gemeinnützigen rechtsfähigen Förderstiftungen die Destinatäre, die in der Satzung als Begünstigte namentlich bezeichnet oder als solche aufgrund der Satzungsbestimmung identifizierbar sind, zu nennen. „Sofern diese Personen noch nicht bestimmt sind, ist die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu melden. Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, ist damit nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden“, heißt es weiter.

Das bedeutet also konkret: Bei rechtsfähigen Stiftungen und Co. zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten alle Personen, die als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektor, sofern vorhanden, handeln, alle natürlichen Personen, die Mitglied des Vorstands der Stiftung und/oder als Begünstigte bestimmt worden sind, und alle natürlichen Personen, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausüben oder ausüben können. Ebenso beziehen sich die Regeln auf die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist. Der Stifter als solcher wird von der Regelung nicht erfasst und muss daher dem Transparenzregister auch nicht mitgeteilt werden, sofern er nicht zu den genannten wirtschaftlich Berechtigten gehört.

Dabei muss jeder wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung mit vollständigen Daten zu seiner Identität, also Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort, im Transparenzregister eingetragen sein. Zusätzlich müssen auch Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses an der Gesellschaft vermerkt werden. Damit sind die Gründe gemeint, warum eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter ist.

Nichterfüllung der Pflichten wird sanktioniert

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) überprüft die Erfüllung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister und ahndet die Nichteinhaltung mit Bußgeldern. Dieses kann im schlimmsten Falle bis zu einer Million Euro betragen und die Behörde hat längst begonnen, die grundsätzlich verspätete Meldung nach dem 1. Oktober 2017 mit einem Verwarnungsgeld von 50 Euro zu ahnden. Bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten, vierzehntägigen Zahlungsfrist wird die Einleitung eines Bußgeldverfahrens angedroht. Nach dem vorliegenden Bußgeldkatalog kann in Abhängigkeit der Unternehmensgröße hier schnell ein Bußgeld im vier- oder fünfstelligen Bereich entstehen. Dabei ist das grundsätzlich eingeräumte Behördenermessen außen vorgelassen. Die Sanktionen folgen dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (GwG).

Die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen werden national verwaltet, gespeichert und so für die EU-Kommission transparent gemacht. Seit dem 1. Januar 2020 ist das Register auch allen Mitgliedern der Öffentlichkeit unter Voraussetzung einer Online-Registrierung und Zahlung einer Gebühr frei zugänglich. Bis Ende vergangenen Jahres gewährte das Gesetz ausschließlich zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen, beauftragten Finanz- und Kreditinstituten, den im Register geführten Personen und Personen oder Organisationen mit berechtigtem Interesse Einsicht.

Für Finanzberater, Vermögensverwalter und andere fachliche Berater ist es also wichtig, dass sie die Transparenzpflichten für Stiftungen in der Planung und Durchführung von Stiftungsgeschäften nicht außer Acht lassen. Sie sind gefragt, Stiftern und Stiftungen diese Regeln vorzustellen und sie bei der Umsetzung zu begleiten.

Gastbeitrag von Steuerberater Stefan Rattay, Prokurist der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Stefan Rattay — Foto: © WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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