Neues GbR-Recht: Registerpflicht durch die Hintertür

Ab 1. Januar 2023 soll das neue GbR-Recht gelten. Dadurch wird unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähige Personengesellschaft anerkannt. Zugleich soll eine größere Transparenz hinsichtlich der Gesellschafter einer GbR geschaffen werden. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs firmieren künftig unter „eGbR“. Zusätzlich zur Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister wird die Eintragung der eGbR im Transparenzregister verpflichtend.
14. Juni 2021
Jan-Moritz Degener - Foto: © Beiten Burkhardt

Ab 1. Januar 2023 soll das neue GbR-Recht gelten. Dadurch wird unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähige Personengesellschaft anerkannt. Zugleich soll eine größere Transparenz hinsichtlich der Gesellschafter einer GbR geschaffen werden. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs firmieren künftig unter „eGbR“. Zusätzlich zur Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister wird die Eintragung der eGbR im Transparenzregister verpflichtend.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht eine Vielzahl von zentralen Änderungen für alle Formen der Personengesellschaften vor. Wenn alles glatt läuft, soll das Gesetz noch im Sommer beschlossen werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Grundlegend für das neue GbR-Recht ist die Unterscheidung zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften auf der einen Seite und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften auf der anderen Seite.

Dazu heißt es beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: „Die rechtsfähige und die nicht rechtsfähige Gesellschaft bilden die beiden Rechtsformvarianten einer GbR. Die Unterscheidung ist deshalb von Bedeutung, weil sich das Gesetz in Zukunft auf die rechtsfähige Gesellschaft ausrichtet. Diese kann im Gegensatz zur nicht rechtsfähigen Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie verfügt über ein ein eigenes Gesellschaftsvermögen, während eine nicht rechtsfähige Gesellschaft keinerlei Form von Vermögen hat.Ob die Gesellschaft rechtsfähig ist oder nicht, entscheidet sich nach dem Willen der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr.“

Ein weiterer Schwerpunkt ist übrigens die offizielle Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähige Personengesellschaft, wie es schon seit 20 Jahren in der Praxis und in der Rechtsprechung der Fall ist.

Analog zum Handelsregister soll ein neues Gesellschaftsregister geschaffen werden

Wichtig: Kaufmännische Personengesellschaften, wie im Handelsregister eingetragene Handels- oder Kleingewerbe oder auch Gesellschaften zur Vermögensverwaltung, werden weiterhin durch das Handelsgesetzbuch reguliert. Aber: Analog zum Handelsregister soll ein neues Gesellschaftsregister geschaffen werden, in dem sich rechtsfähige GbRs eintragen lassen können. Damit entsteht im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts eine neue Form der GbR mit eigener Rechtspersönlichkeit. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs führen künftig zusätzlich die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft“ oder firmieren unter „eGbR“. Ins GbR-Gesellschaftsregister werden (ähnlich dem Handelsregister) alle GbR-Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen.

Hierdurch soll eine größere Transparenz hinsichtlich der Gesellschafter der GbRs geschaffen werden. Die Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Sofern die gbR jedoch Eigentümer von Grundstücken oder im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen genutzt werden soll, wird die Eintragung verpflichtend. Solche Änderungen der Rechtslage sollen künftig nur noch im Gesellschaftsregister nachvollzogen werden, und nicht mehr beispielsweise im Grundbuch.

Transparenz- und Publizitätspflicht auch für im Grundbuch eingetragene Alt-GbRs

Das bedeutet: Insbesondere für die Immobilien-GbRs begründet das MoPeG eine „Registerpflicht durch die Hintertür“. Denn für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich, ansonsten greift die sogenannte Grundbuchsperre. Durch eine Grundbuchsperre wird das Grundbuch dahingehend gesperrt, dass Verfügungen des Eigentümers über sein Grundstück verhindert werden. Er kann also fortan nicht mehr ohne Zustimmung Änderungen am dinglichen Rechtsbestand des betroffenen Grundstückes vornehmen.

Das ist für Immobilieninvestoren natürlich nachteilig. Daher sollten sie sich mit den neuen Regelungen auseinandersetzen und frühzeitig die richtigen Schritte ergreifen. Denn: Die Transparenz- und Publizitätspflicht gilt auch für bereits im Grundbuch eingetragene Alt-GbRs. Diese bleiben zwar auch ohne Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister Eigentümer des Grundbesitzes. Um jedoch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben und insbesondere um den Grundbesitz veräußern zu können, ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich.

Auch bei GbR: Wirtschaftlich Berechtigte ins Transparenzregister

Zusätzlich zur Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister wird die Eintragung der eGbR im Transparenzregister verpflichtend. Das neue Transparenzregister soll Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen und anderen Organisationen geben. Es wurde etwas unbemerkt von der Öffentlichkeit 2017 eingeführt und ist im „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ niedergelegt. Zentrales Anliegen: Mit dem Transparenzregister sollen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bekämpft werden. Die genauen juristischen Details sind in §§ 18ff. Geldwäschegesetz geregelt.

Zudem müssen auch die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR zum Transparenzregister gemeldet werden. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz ist übrigens jede natürliche Person, die mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Bei der Identifikation dieser maßgeblichen Personen soll das Transparenzregister zentral unterstützen. Die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen werden national verwaltet, gespeichert und so für die EU-Kommission transparent gemacht.

Wird die GbR für bestimmte Zwecke unattraktiver?

Das kann aufwändig werden. Im Anschluss an die erstmalige Meldung besteht die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der mitgeteilten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der eGbR. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der ein Bußgeld von bis zu 150.000 Euro bei einfachen und von bis zu einer Million Euro bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht.

Alles in allem führen die Regelungen zu einer hohen Transparenz von GbR. Die Handhabung wird demnach komplexer und gegebenenfalls für bestimmte Zwecke auch unattraktiver. Das sollten vor allem Investoren im Rahmen von Immobilien-GbR frühzeitig analysieren, um die richtigen Schlüsse daraus zu ziehen.

Gastbeitrag von Jan-Moritz Degener, Rechtsanwalt und Partner bei Beiten Burkhardt.

Jan-Moritz Degener — Foto: © Beiten Burkhardt

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