Nachhaltig investieren in soziale Wohnkonzepte – mit Mehrrendite

Dem im März angestoßenen Aktionsplan der EU mit Vorgaben zur Taxanomie werden Investmentprodukte nach ihren jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien kategorisiert – und mit deren Erfüllung als so genannte Green-Finance-Produkte gekennzeichnet. Als Green Finance darf laut EU-Taxanomie nur bezeichnet werden, was einen substanziellen Beitrag gemäß den ESG-Kriterien – Environment, Social, Governance – leistet.
4. März 2021
Michael F. Legnaro - Foto: © AGORA GROUP

Dem im März angestoßenen Aktionsplan der EU mit Vorgaben zur Taxanomie werden Investmentprodukte nach ihren jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien kategorisiert – und mit deren Erfüllung als so genannte Green-Finance-Produkte gekennzeichnet. Als Green Finance darf laut EU-Taxanomie nur bezeichnet werden, was einen substanziellen Beitrag gemäß den ESG-Kriterien – Environment, Social, Governance – leistet.

Gleichzeitig regelt die Offenlegungsverordnung der EU, welche Transparenzpflichten innerhalb den ESG-Kriterien erfüllt werden müssen. Diese Offenlegungspflichten unterscheiden sich für bestimmte Finanzprodukte, da es neben „Sonstige Finanzprodukte“ auch noch „Finanzprodukte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen“ (nach Artikel 8 Offenlegungsverordnung) und „Nachhaltige Finanzprodukte mit einem definierten Nachhaltigkeitsziel“ (nach Artikel 9 Offenlegungsverordnung) gibt. Schauen wir genauer hin:

Finanzprodukte nach Artikel 8 beachten ökologische oder soziale Merkmale in der Investitionsentscheidung oder der Anlagestrategie. Der Fonds hat also eine Investmentstrategie, die darlegt, wie das Anlagevehikel die ökologischen und sozialen Merkmale, mit denen es wirbt, erreichen wird. Außerdem muss der Fonds erwähnen, welcher Teil der ESG-Kriterien bei den Ankaufsentscheidungen verbindlich ist und welcher nicht. Des Weiteren muss der Fonds transparent machen, wie die Nachhaltigkeitsstrategie laufend im Investmentprozess umgesetzt wird.

Finanzprodukte nach Artikel 9 haben ein „angestrebtes Nachhaltigkeitsziel“ und zielen darauf ab, unmittelbar einen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit zu leisten.

Die Europäische Union hat entschieden, dass die Verordnung bis zum 21.03.2021 in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt sein muss.

Auch wir haben im Vorfeld die Vorgaben genau geprüft und auf unsere Konzepte übertragen. Nehmen wir zum Beispiel unseren Fonds AGORA INVEST REM2 SICAV SIF – „Social and Care“. Er ist klassifiziert als Artikel 8‑Fonds, da er alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllt – und die Anlagestrategie die entsprechenden Vorgaben 1 : 1 berücksichtigt.

Das heißt, dass Fondsbasis und Anlagestrategie, Stichworte: soziale Wohnkonzepte, klar nachhaltig ausgerichtet sind. Zum Hintergrund: Pflege und Wohnen sind Grundpfeiler einer sozialen Gesellschaft. Der Staat allein kann diese Aufgabe nicht erfüllen. Investments in diese Bereiche sind geeignet um den Staat zu entlasten – und um der Verantwortung heutiger gegenüber künftigen Generationen sowie den Auswirkungen des demografischen Wandels gerecht zu werden.

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