Fondsstandortgesetz – Positive Entwicklung für den Fondsstandort Deutschland?

Umsatzsteuerbefreiung, erweiterte Produktpalette, Regelungen zum Pre-Marketing und die Investitionsmöglichkeit in Kryptowerte bringen Herausforderungen und Chancen.
22. März 2022
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Kryptowerte als Anlageobjekt

Neben der produktseitigen Erweiterung der Angebotspalette an möglichen Fondsstrukturen findet eine solche für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen auch bei dem Katalog zulässiger Vermögensgegenstände statt. So können diese nunmehr auch in ÖPP- sowie Infrastrukturprojektgesellschaften und Kryptowerte investieren. Kryptowerte werden seit Umsetzung der fünften Geldwäscherichtlinie im KWG als digitale Darstellungen eines Wertes definiert, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Diese Definition umfasst dabei neben Currency Token, welche ursprünglich als Alternative zu klassischen Währungen geschaffen wurden und deren bekannteste Ausprägung der Bitcoin ist, auch sogenannte Utility Token, die gutscheinähnlich ein Recht zur meist zukünftigen Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder Plattform beinhalten. Weiterhin werden Security Token als Kryptowerte erfasst. Insbesondere die mit der Aufnahme von Kryptowerten in den Anlagekatalog zulässiger Vermögensgegenstände eröffnete Möglichkeit des Investments in Currency Token ist dabei aus Sicht der zumeist institutionellen Anleger eines offenen inländischen Spezial-AIF positiv zu bewerten, da sich hieraus eine attraktive Investitionsmöglichkeit in Zeiten niedriger Zinsen ergibt. Gleichwohl sind die aufgrund der erheblichen Volatilität dieser Anlageobjekte bestehenden Risiken umfassend zu würdigen.

Die Aufnahme von Kryptowerten in den Anlagekatalog hat dagegen für die Möglichkeit des Investments in Security Token zu keiner Änderung der Rechtslage geführt, da diese der Unternehmensfinanzierung dienen und jedenfalls als funktionales Äquivalent zum Wertpapier anzusehen sind. Diese waren in der Vergangenheit unter die bereits bisher als zulässigen Anlagegegenstand anzusehenden Wertpapiere zu subsumieren. Gleichwohl kann die Aufnahme von Kryptowerten (noch) bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigen und so zu einer verstärkten Akzeptanz dieser Anlageobjekte auf Seiten der Investoren und Aufsichtsbehörden führen. Trotz der in Einzelheiten noch bestehenden rechtlichen Fragestellungen hinsichtlich des Investments offener inländischer Spezial-AIF ist die Aufnahme von Kryptowerten in die jeweiligen Kataloge zulässiger Anlagegegenstände positiv zu bewerten.

Zusammenfassung

Trotz Herausforderungen im Vertrieb birgt das Fondsstandortgesetz durch Umsatzsteuerbefreiungen und eine Erweiterung der Angebotspalette für Fondsanbieter umfangreiche Chancen. Gleiches gilt dabei aufgrund der Erweiterung des Katalogs der zulässigen Vermögensgegenstände für offene inländische Spezial-AIF um ÖPP- und Infrastrukturprojektgesellschaften sowie Kryptowerte.

Autoren: Dr. Philipp Ahlers, Counsel und Maurice Ribak, Referendar
Private Funds
POELLATH

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