Was sich im Stiftungsrecht zukünftig ändert

Die praktische Stiftungsarbeit ist seit langer Zeit erschwert. Das liegt daran, dass das Stiftungszivilrecht nicht bundeseinheitlich und abschließend geregelt ist. Zwar gibt es einige einheitliche Vorschriften zum Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben ist es jedoch in 16 unterschiedliche Landesstiftungsgesetze zersplittert. Durch den Regierungsentwurf vom 3. Februar 2021 zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sollen diese Missstände beseitigt werden. Stiftungen und Stiftungsgründer sollten sich bereits jetzt mit dem Reformvorhaben auseinandersetzen und die eigene Stiftung, wo nötig, an die künftige Gesetzeslage anpassen.
22. Juni 2021
pink umbrellas in a city in France

Die praktische Stiftungsarbeit ist seit langer Zeit erschwert. Das liegt daran, dass das Stiftungszivilrecht nicht bundeseinheitlich und abschließend geregelt ist. Zwar gibt es einige einheitliche Vorschriften zum Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben ist es jedoch in 16 unterschiedliche Landesstiftungsgesetze zersplittert. Durch den Regierungsentwurf vom 3. Februar 2021 zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sollen diese Missstände beseitigt werden. Stiftungen und Stiftungsgründer sollten sich bereits jetzt mit dem Reformvorhaben auseinandersetzen und die eigene Stiftung, wo nötig, an die künftige Gesetzeslage anpassen.

Die Reform des Stiftungsrechts ist seit geraumer Zeit in Arbeit. Die 2014 ins Leben gerufene Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht stellte Anfang 2018 einen ersten Reformvorschlag vor. Dieser bildete – mit einigen späteren Anpassungen – die Grundlage des im September 2020 von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurfs und des Regierungsentwurfs von Februar 2021. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in der laufenden Legislaturperiode bis Juni 2021 abgeschlossen sein und das Gesetz zum 1. Juli 2022 in Kraft treten. Zuletzt hat am 5. Mai eine Expertenanhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz stattgefunden. Das Stiftungsrecht ist bislang dadurch geprägt, dass nur wenige Regelungen des BGB einheitlich für alle Bundesländer gelten. Ergänzend hat jedes Bundesland ein eigenes Landesstiftungsgesetz und eigene Stiftungsbehörden. Die Landesstiftungsgesetze ähneln sich weitestgehend, sind aber nicht gleich. Viele Bereiche sind ganz ungeregelt und auch die Verwaltungspraxis der einzelnen Landesstiftungsbehörden ist sehr unterschiedlich. Deshalb hing der Erfolg eines Stiftungsvorhabens bisher stark davon ab, mit welchem Satzungssitz gegründet wurde und wie flexibel die dortige Stiftungsbehörde sich in der Auslegung und Anwendung des Stiftungsrechts zeigte. Durch das einheitliche Bundesstiftungsrecht soll die Rechtssicherheit erhöht und Stiftungsgründungen erleichtert werden.

Erstmals wird im BGB eine Definition der Stiftung aufgenommen. Diese ist nunmehr „eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“. Der Name der Stiftung muss künftig ab Eintragung in das neue Stiftungsregister um den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ („e. S.“) bzw. „eingetragene Verbrauchsstiftung“ („e. VS.“) ergänzt werden. Der Verwaltungssitz muss explizit im Inland liegen.

Weiter auf Seite 2

Pages: 123

SOCIAL MEDIA

RECHTLICHES

AGB
DATENSCHUTZ
IMPRESSUM
© wirkungswerk
ALLE RECHTE VORBEHALTEN

Anmeldung zum Newsletter