Ein Jahr Stiftungsrechtsreform – Eine Zwischenbilanz

Die größte Stiftungsrechtsreform seit Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 ist am 01. Juli 2023 in Kraft getreten. Das Stiftungsrecht wurde erheblich verändert und bundesweit vereinheitlicht. Für Stifter und Stiftungen haben sich neue Möglichkeiten eröffnet. Zugleich bringt die Reform auch Herausforderungen für Stifter, Stiftungen und ihre Gremien mit sich. Somit stellt sich die Frage: Ist es dem Gesetzgeber mit der Reform gelungen, das Stiftungsrecht zu modernisieren und es besser an die Bedürfnisse von Stiftungen und Stiftern auszurichten? Die Frage kann mit Einschränkungen bejaht werden.

DIE REFORM DES STIFTUNGSRECHTS – WAS JETZT PASSIEREN MUSS, DAMIT DIE REFORM EIN ERFOLG WIRD

Der Föderalismus gibt in Deutschland aktuell bei selbstständigen Stiftungen in vielen Punkten noch den rechtlichen Rahmen vor. Die geltenden Landesstiftungsgesetze unterscheiden sich nicht nur in den Details der Organisation der Stiftungsaufsicht, sondern schaffen auch materiell für die Tätigkeit der Stiftungen in Deutschland unterschiedliche Rahmenbedingungen. Durch die im Juli 2021 beschlossene und zum 01. Juli 2023 in Kraft tretende Reform des Stiftungsrechts soll hier nun durch die Erweiterung der stiftungsrelevanten Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch mehr Einheitlichkeit und mehr Rechtssicherheit erreicht werden.¹

Was sich im Stiftungsrecht zukünftig ändert

Die praktische Stiftungsarbeit ist seit langer Zeit erschwert. Das liegt daran, dass das Stiftungszivilrecht nicht bundeseinheitlich und abschließend geregelt ist. Zwar gibt es einige einheitliche Vorschriften zum Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Daneben ist es jedoch in 16 unterschiedliche Landesstiftungsgesetze zersplittert. Durch den Regierungsentwurf vom 3. Februar 2021 zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sollen diese Missstände beseitigt werden. Stiftungen und Stiftungsgründer sollten sich bereits jetzt mit dem Reformvorhaben auseinandersetzen und die eigene Stiftung, wo nötig, an die künftige Gesetzeslage anpassen.

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