Erhalt des Stiftungsvermögens
Wichtige Regelungen finden sich auch für die Zusammensetzung und dem Erhalt des Stiftungsvermögens. Das „Grundstockvermögen“, d. h. insbesondere das von dem Stifter gewidmete und zugestiftete Vermögen, ist „ungeschmälert zu erhalten“. Damit wird der bislang in den Landesstiftungsgesetzen vorgesehene Kapitalerhaltungsgrundsatz in das BGB gezogen. Neben das Grundstockvermögen tritt das „sonstige Vermögen“, das grundsätzlich frei verwendet werden darf. Die schon jetzt im BGB vorgesehene Verbrauchsstiftung bleibt zulässig, also eine Stiftung, deren gesamtes Vermögen aufzubrauchen ist, solange sie besteht. Hier ist das gesamte Vermögen „sonstiges Vermögen“. Auch eine „Teilverbrauchsstiftung“ ist denkbar: Hier wird ein Teil des Stiftungskapitals als „sonstiges Vermögen“ ausgewiesen, die Stiftung ist jedoch auf Dauer angelegt. Das verbleibende Grundstockvermögen muss dann aber genügen, um die Stiftungszwecke dauerhaft zu gewährleisten. Zuletzt kann die Stiftungssatzung es gestatten, auch das Grundstockvermögen zu verbrauchen, sofern dieses absehbar auf seinen Ursprungswert zurückgeführt wird (sog. Notfallklausel).
Einführung eines neuen bundeseinheitlichen Stiftungsregisters
Die bereits in einigen Bundesländern bestehenden Stiftungsverzeichnisse sollen durch die Einführung eines bundeseinheitlichen Stiftungsregisters abgelöst werden, das im Rechtsverkehr Vertrauensschutz genießt. Hier werden insbesondere die gesetzlichen Vertreter bzw. der Vorstand einer Stiftung aufgeführt. Gerade der in der Praxis äußerst mühselige Nachweis der Vertretungsbefugnis für eine Stiftung bei der zuständigen Stiftungsbehörde wird sich damit erledigen.
Sonstige eintragungspflichtige Tatsachen umfassen Satzungsänderungen, Zulegung und Zusammenlegung sowie Auflösung, Aufhebung und Liquidation. Eintragungen sind durch einen Notar öffentlich zu beglaubigen. Für vor dem 1. Januar 2026 gegründete Stiftungen ist die Eintragung bis spätestens zum 31. Dezember 2026 vorzunehmen.
Gerade bei Familienstiftungen sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein Antrag auf Beschränkung oder Ausschluss der Einsichtnahme in das Stiftungsregister gestellt wird. Dieser kann verhindern, dass Dritte die eingereichten Stiftungsunterlagen wie die Stiftungssatzung oder Satzungsänderungen einsehen können. Hierzu muss ein berechtigtes Interesse vorgewiesen werden.
Übernahme der Business Judgement Rule
Für die Stiftungsorgane wird die aus dem Aktienrecht bekannte Business Judgement Rule ausdrücklich übernommen: Organmitgliedern kann demnach ein Fehlverhalten nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen dürfen, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Stiftung zu handeln.
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