Unternehmenserbschaftsteuer bei Vermögensumschichtungen und Umstrukturierungen

Die sachlichen Steuerbefreiungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sollen unternehmerisches Vermögen beim Generationswechsel zum Teil steuerlich verschonen. Es handelt sich um eine Lenkungssteuer. Der Unternehmensnachfolger soll den Betrieb fortführen; Arbeitsplätze sollen gesichert werden. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass diese Steuerprivilegierung nicht zu weit reichen darf. Auch die Anfälligkeit für einen Missbrauch wird angeführt, um die Steuerbefreiung einzudämmen.
20. September 2021
An image of a typical modern stone staircase

Aktuelle Rechtsprechung

Die fünf Urteile des BFH vom 22.01.2020 (II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18) lassen sich in einem Satz zusammenfassen: Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Der Einlagefall – also wenn der Steuerpflichtige „von außen“ beispielsweise Barmittel in seine Gesellschaft einlegt – ist unstreitig. Erfolgte diese Einlage zwei Jahre vor dem steuerlichen Stichtag, wurde „junges Verwaltungsvermögen“ geschaffen. Dieses Vermögen ist nicht steuerfrei. Der BFH behandelt in den Urteilen andere Szenarien; nämlich, ob auch unternehmensinterne Vorgänge als steuerschädlich anzusehen sind.

Steuerbefreiung bei Umschichtung?

Was mit Umschichtung gemeint ist, soll folgendes Beispiel, das dem Urteilsfall ähnelt, erläutern: Der Unternehmer hat seit mehr als zwei Jahren Wertpapiere in seinem Unternehmen. Er veräußert diese und schafft davon neue Wertpapiere an oder schichtet sein Aktiendepot um. Es werden also innerhalb derselben Art von Vermögensgegenstand Umschichtungen vorgenommen.

Und die Antwort lautet: Die Steuerbefreiung ist zu versagen. Dies ergebe sich, so der BFH, aus einer Auslegung des Wortlauts. Dass in solchen Fällen eine Missbrauchsabsicht fern liege, interessiert den BFH nicht, weil die Missbräuchlichkeit kein Tatbestandsmerkmal sei.

Steuerbefreiung beim Aktivtausch?

Auch hierzu ein Beispiel angelehnt an den Urteilsfall: Der Unternehmer hat seit mehr als zwei Jahren Barvermögen in seinem Unternehmen z. B. aus Gewinnrücklagen. Dieses Barvermögen ist zwar Verwaltungsvermögen, nicht aber jung. Mit diesen betrieblichen Mitteln schafft er innerhalb von zwei Jahren vor dem steuerlichen Stichtag Wertpapiere an. Führt diese Anschaffung zu jungem Verwaltungsvermögen, weil die Wertpapiere nicht länger als zwei Jahre zum Betrieb gehören? Oder sind die Wertpapiere als Surrogat des „alten“ Verwaltungsvermögens anzusehen? Der BFH versagt auch hier die Steuerbefreiung. Der Begriff „zuzurechnen“ erfasse nämlich auch Zuführungen von außen.

Weiter auf Seite 3

Pages: 123

SOCIAL MEDIA

RECHTLICHES

AGB
DATENSCHUTZ
IMPRESSUM
© wirkungswerk
ALLE RECHTE VORBEHALTEN

Anmeldung zum Newsletter