Unternehmenserbschaftsteuer bei Vermögensumschichtungen und Umstrukturierungen

Die sachlichen Steuerbefreiungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sollen unternehmerisches Vermögen beim Generationswechsel zum Teil steuerlich verschonen. Es handelt sich um eine Lenkungssteuer. Der Unternehmensnachfolger soll den Betrieb fortführen; Arbeitsplätze sollen gesichert werden. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass diese Steuerprivilegierung nicht zu weit reichen darf. Auch die Anfälligkeit für einen Missbrauch wird angeführt, um die Steuerbefreiung einzudämmen.
20. September 2021
An image of a typical modern stone staircase

Die sachlichen Steuerbefreiungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sollen unternehmerisches Vermögen beim Generationswechsel zum Teil steuerlich verschonen. Es handelt sich um eine Lenkungssteuer. Der Unternehmensnachfolger soll den Betrieb fortführen; Arbeitsplätze sollen gesichert werden. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass diese Steuerprivilegierung nicht zu weit reichen darf. Auch die Anfälligkeit für einen Missbrauch wird angeführt, um die Steuerbefreiung einzudämmen.

Die Unternehmenserbschaftsteuer

Das Gesetz gewährt unter bestimmten, komplexen Bedingungen eine sachliche Steuerbefreiung für das „begünstigungsfähig“ genannte unternehmerische Vermögen. Ob ein Unternehmen „begünstigungsfähig“ ist, richtet sich nach seiner Rechtsform. Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Höhe der Beteiligung des Übertragenden an dem Unternehmen relevant. Wird das zu übertragende Unternehmen als „begünstigungsfähig“ eingestuft, folgt auf dem Weg der Ermittlung der tatsächlichen Steuerbefreiung eine Kaskade von Rechenschritten. Vereinfachend dargestellt sieht das Verschonungssystem wie folgt aus:

Innerhalb des Unternehmensvermögens wird – leider nicht in direkter Ableitung aus der Unternehmensbilanz – das sogenannte „begünstigte Vermögen“ ermittelt. Diese Ermittlung erfolgt unter Einbeziehung nachgelagerter Beteiligungen im Rahmen einer sogenannten Verbundbetrachtung. Das Gesetz versteht unter dem „begünstigten Vermögen“ in etwa das Produktivvermögen.

Daneben steht das sogenannte „Verwaltungsvermögen“. Bei diesen typisierenden Vermögensgegenständen wird unterstellt, sie würden nicht dem Betrieb des Unternehmens, sondern der Vermögensverwaltung dienen. Hierunter fallen vermietete Immobilien, Kapitalgesellschaften ≤ 25 %, Kunst, Luxus-Gegenstände, Bargeld, Wertpapiere sowie Forderungen. Diese Typisierung geht oft fehl – gerade im Mittelstand. Eine hohe Eigenkapitalquote und ein hoher Bestand an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind potenziell nicht begünstigtes Vermögen, aber oftmals der Grund, aus dem gesunde Mittelständer Krisen gut überstehen.

Das „begünstigte Vermögen“ kann bis zu 100 % steuerfrei sein. Das Verwaltungsvermögen erfährt die angedeutete komplizierte Berechnung, im Rahmen derer Schulden verrechnet werden und Umqualifizierungen in begünstigtes Vermögen vorgenommen werden. Der nach diesen Berechnungen verbleibende Teil des Verwaltungsvermögens unterliegt voll der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Daher hat sich für das Verwaltungsvermögen der Begriff „schlechtes Vermögen“ eingebürgert.

Es folgt eine weitere unvermeidbare Komplexität. Diese betrifft die „Unterkategorie“ des „jungen Verwaltungsvermögens“, also besonders gebrandmarkter Vermögensteile. Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, die dem Betrieb weniger als zwei Jahre „zuzurechnen“ sind, werden weder mit Schulden verrechnet, noch können sie in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden. „Junges Verwaltungsvermögen“ unterliegt so stets der vollen Besteuerung. Hier ist der gesetzgeberische Missbrauchsvorwurf spürbar. Der kurzfristige Vermögentransfer in die Gesellschaft erfolge aus betriebsfremden Zwecken und habe keine Steuerbefreiung verdient. Das „junge Verwaltungsvermögen“ ist sowohl aus der Sicht des Steuerpflichtigen als auch aus der Sicht der Finanzverwaltung folglich besonders relevant.

Die weiteren Besonderheiten der Unternehmenserbschaftsteuer (z. B. junge Finanzmittel) sollen hier nicht weiter ausgebreitet werden, weil sie für die aktuelle Rechtsprechung nicht unmittelbar von Belang sind.

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