Unternehmenserbschaftsteuer bei Vermögensumschichtungen und Umstrukturierungen

Die sachlichen Steuerbefreiungen im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sollen unternehmerisches Vermögen beim Generationswechsel zum Teil steuerlich verschonen. Es handelt sich um eine Lenkungssteuer. Der Unternehmensnachfolger soll den Betrieb fortführen; Arbeitsplätze sollen gesichert werden. Verfassungsrechtlich ist geklärt, dass diese Steuerprivilegierung nicht zu weit reichen darf. Auch die Anfälligkeit für einen Missbrauch wird angeführt, um die Steuerbefreiung einzudämmen.
20. September 2021
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Steuerbefreiung bei Umstrukturierungen?

Wiederum soll die Erläuterung anhand eines Beispiels erfolgen. Die X‑GmbH ist zu jeweils 100 % an der Y‑GmbH und der Z‑GmbH beteiligt. Die Y‑GmbH ist seit vielen Jahren Eigentümerin eines fremd vermieteten Grundstücks, das somit zu ihrem „alten“ Verwaltungsvermögen zählt. Auch in der Betrachtung des Unternehmensverbundes liegt kein junges Verwaltungsvermögen vor. Die Y‑GmbH wird auf die Z‑GmbH verschmolzen. Ist das Grundstück junges Verwaltungsvermögen, weil es weniger als zwei Jahre Verwaltungsvermögen bei der aufnehmenden GmbH ist? Oder bleibt es „alt“, weil sich innerhalb des Unternehmensverbundes nichts ändert?

Die Antwort des BFH ernüchtert jeden Steuerberater, der in der Folge jede Umstrukturierung in Zweifel ziehen muss. Denn laut BFH komme es auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel nicht an. Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt.

Folgerungen für die Praxis

Unternehmensinterne Vorgänge müssen im Vorfeld jeder Übertragung abgefragt und identifiziert werden. Dabei ist zu befürchten, dass nicht beim „jungen Verwaltungsvermögen“ Halt gemacht werden kann. „Junge Finanzmittel“ sind in den Blick zu nehmen.

Wenn möglich, sollten nach dem BFH als kritisch einzustufende Maßnahmen auf den Zeitpunkt nach der Übertragung gelegt werden. Denkbar sind auch Vermögensoptimierung durch Veräußerungen, Ausgliederungen oder Entnahme. Im Zweifel müssen andere Maßnahmen versucht werden, etwa das „Erlassmodell“ oder der Einsatz einer Familienstiftung. Die langfristig angelegte Unternehmensnachfolgeplanung wird auch aus steuerlicher Sicht unabdingbar.

Für den Todesfall kann der sogenannte „Investitionsplan“, der zum Notfall-Koffer eines Unternehmers gehören sollte, helfen. Darin verfügt der Unternehmer, wie mit Verwaltungsvermögen (nicht Finanzmitteln) nach seinem Tod umgegangen werden soll. Mit diesem Instrument lassen sich zwei Jahre nach dem Tod rückwirkend auf den Todestag noch Steueroptimierungen durchsetzen.

Autor: Dr. Iring Christopeit, LL.M.
Partner der multidisziplinären Kanzlei Peters,
Schönberger & Partner, München

Foto: © magann — stock.adobe.com

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