Digitale Produkte im Metaverse

Im Metaverse treffen sich Menschen aus der ganzen Welt und interagieren mit ihrem eigenen Avatar miteinander. Einige bekannte Unternehmen haben bereits ihren ersten digitalen Store im Metaverse eröffnet, in dem Kunden beispielsweise digitale Kleidung für den eigenen Avatar erwerben können. Manchmal erhält der Kunde den „Digital Twin“ zum physischen Produkt, das sie zugleich nach Hause geschickt bekommen.
19. September 2023
Foto: © Thamidu - stock.adobe.ocm

Im Metaverse treffen sich Menschen aus der ganzen Welt und interagieren mit ihrem eigenen Avatar miteinander. Einige bekannte Unternehmen haben bereits ihren ersten digitalen Store im Metaverse eröffnet, in dem Kunden beispielsweise digitale Kleidung für den eigenen Avatar erwerben können. Manchmal erhält der Kunde den „Digital Twin“ zum physischen Produkt, das sie zugleich nach Hause geschickt bekommen. 

Besonders beliebt bei Kunden sind digitale Produkte, die limitiert oder sogar einzigartig auf dem Markt sind. Für die Zuordnung von einzigartigen digitalen Produkten zu ihren Inhabern werden Non-Fungible Tokens, kurz NFT, verwendet.

Metaverse: Was ist das eigentlich? 

Beim Metaverse handelt es sich nicht um eine einzelne digitale Plattform oder ein einzelnes Produkt eines Unternehmens, sondern es ist eher als Konzept eines virtuellen Raums zu verstehen.

Derzeit gibt es viele verschiedene, voneinander getrennte Räume, also verschiedenen „Metaversen“, die über das Internet zugänglich gemacht werden. Im Zusammenhang mit dem Metaverse werden häufig folgende Begriffe verwendet:

Virtual Reality: Die virtuelle Realität des Metaverse ist darauf ausgerichtet, bestimmte Orte oder Situation besonders realistisch oder fiktiv darzustellen. So ist es hier möglich, virtuell mit einem Kanu durch Alaska zu paddeln oder sich mit unterschiedlichen Menschen in einem virtuellen Raum zu treffen und zu interagieren, ohne selbst physisch vor Ort zu sein. Der Zugang zur virtuellen Realität erfolgt durch Augmented- und Virtual-Reality-Brillen (AR/VR).

Virtual Assets: Ein weiterer Bestandteil des Metaverse ist die Nutzung der Blockchain-Technologie und darauf basierender Kryptowährungen sowie NFTs. Kryptowährungen und NFTs dienen als virtuelle Vermögensgegenstände.

Digital Identities: Mithilfe von digitalen Identitäten, sog. Avataren, agiert man im Metaverse auf verschiedenen Plattformen. Die Nutzer können den eigenen Avatar nach eigenem Belieben gestalten und beispielsweise mit digitaler Kleidung neu ausstatten. Allerdings ist es derzeit noch nicht vollständig möglich, einen einzigen Avatar auf allen Metaverse-Plattformen zu verwenden.

NFTs als digitale „Besitzurkunde“

NFTs sind digitale Zertifikate, die in der Blockchain hinterlegt und mit digitalen oder realen Produkten dauerhaft verbunden sind, etwa durch eine URL auf ein Referenzobjekt. Sie können grundsätzlich als Nachweiszertifikat für eine Vielzahl von Vermögenswerten fungieren. Bei einem Weiterverkauf der Vermögenswerte samt NFT können in dem Zertifikat alle bisherigen Daten der Eigentümer des NFT gespeichert werden. So können auch nachträglich Eigentümerwechsel festgestellt werden.

Rechte von NFT-Inhabern und Käufern

Bei der Beurteilung der Rechte des Inhabers ist es wichtig, zwischen dem Recht an dem NFT und den Rechten aus dem NFT zu unterscheiden. Bei dem Recht an dem NFT sind insbesondere die drei Schritte des NFT-Lifecycles zu beachten: Erstellung des NFT (Minting), Erstverkauf (Primary Sale) und weitere Übertragungen (Secondary Sale). Im Rahmen des Minting wird der Inhaber des NFT festgelegt. Vor dem Primary Sale kann der Inhaber die Bedingungen des Verkaufs des NFT festlegen und dadurch ggf. auch beim Secondary Sale ein Teil des Kaufpreises für sich beanspruchen (sog. NFT Revenue Share).

Daneben hat der Eigentümer des NFT auch Rechte aus dem NFT am Referenzobjekt (z. B. digitale Kleidung für Avatare): Der Umfang der Rechte an dem Referenzobjekt, die der Inhaber des NFT hat bzw. der Erwerber bekommen soll, ist in erster Linie vertraglich zwischen Inhaber und Erwerber zu regeln. Hierbei besteht jegliche Form der Vertragsfreiheit: Schöpfer können ausschließliche oder nicht ausschließliche Rechte, territorial begrenzte Rechte oder nur einzelne Nutzungsrechte (wie Bearbeitungsrechte oder das Recht der Wiedergabe) an dem Referenzobjekt einräumen und übertragen. Diesbezüglich gibt es bisher keine einheitlichen Musterverträge für digitale Werke mit NFTs.

Enthält der Vertrag über den Erstverkauf des NFT dagegen keine Bedingungen über den Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte, ist im Zweifel nach §§ 31 Abs. 5, 44 Abs. 1 UrhG davon auszugehen, dass keine Verwertungsrechte am Referenzobjekt eingeräumt werden. Der Erwerber erhält dann nur den NFT als solchen, darf das verlinkte Referenzobjekt also nur zum privaten Konsum nutzen und nicht verwerten.

Markenschutz für digitale Produkte?

Vertreiber von digitalen Produkten mithilfe von NFTs sollten insbesondere darauf achten, dass die Produkte von der eigenen Marke geschützt sind, um sich gegen Markenverletzungen durch den Vertrieb von digitalen Produkten durch Dritte zu schützen. Der Markenschutz kann dadurch entstehen, dass bei der Eintragung der Marke im Markenregister der Vertrieb von „virtuellen Waren“ angemeldet wird und dabei die Produkte konkret beschrieben werden. Wenn Markenschutz bereits grundsätzlich besteht, also die Marke schon eingetragen ist, allerdings nicht ausdrücklich für den Vertrieb von virtuellen Produkten, stellt sich die Frage, ob, wann und wie gegen etwaige Markenverletzungen vorgegangen werden kann, wenn digitale Produkte mit Marken-Kennzeichnungen im Metaverse vertrieben werden.

Für das Vorliegen einer Markenverletzung ist entscheidend, ob Verwechslungsgefahr zwischen den geschützten und den fremden Produkten besteht. Bei der Beurteilung ist auf den Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abzustellen. Diese Frage hatte ein US-amerikanisches Gericht in New York zu entscheiden. Hermès hatte sich gegen eine NFT-Sammlung mit dem Namen „metabirkin“ wegen einer Verletzung ihrer Marke „Birkin“ gewehrt. Die NFT-Sammlung beinhaltete digitale Darstellungen der bekannten Birkin-Bag von Hermès. Das Gericht entschied in diesem Einzelfall, dass die Markenrechte von Hermès verletzt wurden, da die gegenständlichen NFTs mit den Konsumgütern gleichzusetzen seien.

Durch diesen Fall sehen sich Markeninhaber gestärkt; allerdings wird auch in der New Yorker Entscheidung deutlich, dass vergleichbare Fälle stets von den konkreten Begebenheiten des Sachverhalts abhängende Einzelfallentscheidungen sein werden. Deutsche Gerichte haben sich zu dieser Frage bislang noch nicht geäußert. Um aktuell vollumfänglichen Markenschutz auch im Hinblick auf digitale Produkte sicherzustellen, sollte daher die eigene Marke auch auf virtuelle Waren oder Dienstleistung erstreckt und die Eintragung beim Markenregister ergänzt werden.

Regulierung beim Verkauf von digitalen Produkten samt NFTs

Neben der Gestaltung rechtlicher Vertragsverhältnisse zwischen Verkäufer und Käufer von NFTs sind mögliche regulatorische Regelungen in den Blick zu nehmen: Die neue EU-Verordnung Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR), die einen einheitlichen Aufsichtsrahmen für Kryptowerte schaffen will, bezieht im Grundsatz die NFTs nicht ein. Solange der NFT technisch einzigartig ist und einen einzigartigen und nicht austauschbaren Wert oder Recht verkörpert, kommt die MiCAR nicht zur Anwendung. Ausnahmsweise könnten die Regelungen der MiCAR auch für solche NFTs gelten, die keine einzigartigen Werte oder Rechte verkörpern, da sie dann austauschbar sind. Derzeit liegen allerdings noch keine weiteren Erläuterungen des Gesetzgebers vor, wann ein NFT technisch und tatsächlich einzigartig ist.

Daneben wird die Frage diskutiert, ob NFTs als „Kryptowerte“ im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 S. 4 KWG einzustufen sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere strittig, ob NFTs „Anlagezwecken dient und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden können“. Eine Handelbarkeit erfordert eine gewisse Fungibilität des Vermögenswerts, die nach dem Begriff des NFT gerade nicht bestehen soll. Dagegen kann durchaus erwartet werden, dass bestimmte NFTs in erster Linie zum Handel aufgrund stetiger Wertsteigerung verwendet werden.

Die Folge einer entsprechenden Einstufung als Kryptowert wäre, dass die Vermittlung von Investitionen in NFTs, aber auch der Eigenhandel mit NFTs einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf und ggf. eine Prospektpflicht vor dem erstmaligen Angebot besteht.

 Autor: Patrick Schwarze, Junior Partner, Rechtsanwalt, Oppenhoff

Patrick Schwarze — Foto: © Oppenhoff

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