Transparenzregister wird zum Vollregister – Auswirkungen auf Familienstiftungen

Das am 01.08.2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) brachte weitreichende Änderungen für den Bereich des Geldwäscherechts mit sich. Herzstück der Gesetzesreform ist die Umstellung des Transparenzregisters auf ein sogenanntes Vollregister. Danach müssen künftig sämtliche deutschen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen. Dies betrifft vor allem Gesellschaften, die bislang die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen konnten.
22. Dezember 2021

Das am 01.08.2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) brachte weitreichende Änderungen für den Bereich des Geldwäscherechts mit sich. Herzstück der Gesetzesreform ist die Umstellung des Transparenzregisters auf ein sogenanntes Vollregister. Danach müssen künftig sämtliche deutschen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen. Dies betrifft vor allem Gesellschaften, die bislang die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen konnten.

Wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über die Gesellschaft ausübt. In mehrstufigen Beteiligungsstrukturen kommt es darauf an, dass eine natürliche Person Kontrolle auf sämtliche Zwischengesellschaften ausüben kann, über die diese natürliche Person an der meldepflichtigen Vereinigung beteiligt ist. Eine solche Kontrolle besteht insbesondere im Falle einer Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit oder einer Stellung als geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter.

Der wirtschaftlich Berechtigte einer Stiftung bestimmt sich demgegenüber anhand des Katalogs des § 3 Abs. 3 GwG. Danach sind insbesondere die Mitglieder des Vorstands stets wirtschaftlich Berechtigte der Stiftung. Hingegen ist der Stifter nicht automatisch wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung – nur dann, wenn er beherrschenden Einfluss auf die Stiftung ausüben kann.

Hält eine Stiftung eine Beteiligung an einer Gesellschaft, führt dies allerdings nicht dazu, dass automatisch auch die nach § 3 Abs. 3 GwG ermittelten wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung wirtschaftlich Berechtigte der von der Stiftung gehaltenen Beteiligungsgesellschaft gelten. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) gibt für diesen Fall in seinen regelmäßig aktualisierten Fragen und Antworten zum GwG eine Hilfestellung zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten. Danach gelten bei Beteiligung einer Stiftung an einer Gesellschaft ebenfalls die soeben dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften. Das heißt, es kommt auch in diesem Fall darauf an, dass eine natürliche Person Kontrolle im Sinne des Geldwäschegesetzes bzw. beherrschenden Einfluss auf die Stiftung ausüben kann, die an der betreffenden Beteiligungsgesellschaft (mit mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte) beteiligt ist.

Gibt es keine natürliche Person, die nach den vorstehenden Grundsätzen als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, sind die Mitglieder der Geschäftsführung der betreffenden (Beteiligungs-)Gesellschaft als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte mitzuteilen.

Vor Inkrafttreten des TraFinG galt die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 2 GwG in bestimmten Fällen als erfüllt (sogenannte Mitteilungsfiktion). Diese Voraussetzungen lagen zum Beispiel vor, wenn sich sämtliche Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft aus dem Handelsregister ergaben. Auch bei Gesellschaften, deren Aktien an einem geregelten Markt (beispielsweise im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse) notiert waren, galt die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister stets als erfüllt.

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