Transparenzregister wird zum Vollregister – Auswirkungen auf Familienstiftungen

Das am 01.08.2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) brachte weitreichende Änderungen für den Bereich des Geldwäscherechts mit sich. Herzstück der Gesetzesreform ist die Umstellung des Transparenzregisters auf ein sogenanntes Vollregister. Danach müssen künftig sämtliche deutschen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen. Dies betrifft vor allem Gesellschaften, die bislang die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen konnten.
22. Dezember 2021

Diese Privilegien sind mit Wirkung zum 01.08.2021 entfallen. Das TraFinG sieht zwar großzügige Übergangsfristen für Erstmeldungen zum Transparenzregister vor (beispielsweise für AGs bis zum 31.03.2022, für GmbHs bis zum 30.06.2022 und für KGs bis zum 31.12.2022). Allerdings ist zu beachten, dass die Übergangsfristen enden, sobald sich ein wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft vor Ablauf der Übergangsfrist ändert. In diesem Fall hat unverzüglich eine Erstmeldung an das Transparenzregister zu erfolgen. Gleiches gilt für Gesellschaften, die nach dem 01.08.2021 errichtet wurden.

Für die meisten Familienstiftungen dürfte sich durch das TraFinG unmittelbar zunächst nichts ändern. Sie profitierten bereits nach alter Rechtslage nicht von der Mitteilungsfiktion, da die bei den Stiftungsbehörden geführten Stiftungsregister nicht transparenzstiftend im Sinne des § 20 GwG a.F. wirkten. Die wirtschaftlich Berechtigten hinter einer Stiftung sowie von Beteiligungsgesellschaften, die durch eine Stiftung gehalten werden, mussten daher auch bereits vor Inkrafttreten des TraFinG an das Transparenzregister mitgeteilt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, falls sich aufgrund der Beteiligungsstruktur im Einzelfall kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter einer Beteiligungsgesellschaft, die von einer Stiftung gehalten wird, ermitteln lässt. In diesem Fall gelten die Mitglieder der Geschäftsführung der betreffenden Beteiligungsgesellschaft als sog. fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG. Soweit sich die mitteilungspflichtigen Angaben der Mitglieder der Geschäftsführung der betreffenden Beteiligungsgesellschaft – dies betrifft insb. den vollständigen Namen, Geburtsdatum und Wohnort – vollständig und aktuell aus dem Handelsregister der betreffenden Beteiligungsgesellschaft ergeben, konnte bislang die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GwG a.F. genutzt werden und war eine Mitteilung der fiktiv wirtschaftlich Berechtigten der Beteiligungsgesellschaft zum Transparenzregister entbehrlich. Auch dies ist mit Inkrafttreten des TraFinG – mit Ausnahme der oben aufgezeigten Übergangsregelungen – nicht mehr möglich. Nunmehr ist daher bei jeder Änderung im Geschäftsführungsorgan einer betreffenden Beteiligungsgesellschaft eine Aktualisierung der Meldung zum Transparenzregister erforderlich.

Relevant für Familienstiftungen sind zudem die geplanten weiteren Maßnahmen der EU-Kommission zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

So hat die EU-Kommission am 20.07.2021 den Entwurf einer EU-Geldwäscheverordnung vorgelegt, welche das Geldwäscherecht EU-weit harmonisieren soll. Der Entwurf enthält auch eine einheitliche, künftig EU-weit gültige Definition des wirtschaftlich Berechtigten. Diese Definition ist jedoch erheblich weiter, als die bisher nach deutschem Recht gültige Definition. Insbesondere können nach derzeitigem Entwurfsstand auch Familienmitglieder von Geschäftsführern und Eigentümern als wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft anzusehen sein.

Die EU-Kommission hat zudem am 16.07.2021 eine Machbarkeitsstudie zur Einführung eines EU-weiten Vermögensregisters in Auftrag gegeben. Die Studie soll prüfen, wie Informationen zu von Privatpersonen und Vereinigungen gehaltenen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapieren, Edelmetallen, Kunstwerken und Kryptowährungen in einem einzigen Register gebündelt werden können. Auch von Privatpersonen errichtete Trusts oder Stiftungen könnten in diesem Vermögensregister erscheinen. Es bleibt abzuwarten, wie das Vermögensregister im Detail umgesetzt wird. Die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass die EU bei der Geldwäschebekämpfung eher weniger Rücksicht auf die Vertraulichkeitsinteressen von Unternehmerpersönlichkeiten und vermögenden Privatpersonen nimmt und ganz im Gegenteil sogar gezielt die Offenlegung sensibler Informationen forciert.

Autoren: Dr. Michael Josef Braun und Felix Link
Rechtsanwälte
Kanzlei Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB

Foto: © Frank — stock.adobe.com

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