Das am 01.08.2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) brachte weitreichende Änderungen für den Bereich des Geldwäscherechts mit sich. Herzstück der Gesetzesreform ist die Umstellung des Transparenzregisters auf ein sogenanntes Vollregister. Danach müssen künftig sämtliche deutschen Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister mitteilen. Dies betrifft vor allem Gesellschaften, die bislang die sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG in Anspruch nehmen konnten.