Der Market Maker ist eine feste Institution börslicher und außerbörslicher Handelsstrukturen. Es gibt wohl keinen Anleger, der nicht schon auf die eine oder andere Weise mit ihm interagiert hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Market-Making jedoch ein in weiten Teilen noch unerschlossenes Feld. Der 6. Senat des VGH Kassel (21.11.2023 – 6 A 1658/18) war nun in zweiter Instanz mit einem Fall befasst, der es in sich hatte. Es ging um die Frage, ob eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt ist, auch Market-Making zu betreiben. Intuitiv würde dies wohl manch einer ablehnen, da Market-Making eine explizit definierte Variante des aufsichtspflichtigen Eigenhandels ist. So sah es auch der Senat. Nun liegt der Fall beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).