Deka strebt Kryptoverwahrlizenz an

Die DekaBank hat die Kryptoverwahrlizenz beantragt. Unternehmen, die für Dritte Digitale Assets verwahren wollen, müssen dies von der BaFin genehmigen lassen, erst dann dürfen sie ihren Kunden eine Wallet anbieten. Die Deka wendet für ihr digitales Schließfach die besonders sichere Cold- und Warm-Wallet Struktur an. Sie möchte ihren institutionellen Kunden die Verwahrung von Digitalen Assets anbieten.
6. Februar 2023
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Die DekaBank hat die Kryptoverwahrlizenz beantragt. Unternehmen, die für Dritte Digitale Assets verwahren wollen, müssen dies von der BaFin genehmigen lassen, erst dann dürfen sie ihren Kunden eine Wallet anbieten. Die Deka wendet für ihr digitales Schließfach die besonders sichere Cold- und Warm-Wallet Struktur an. Sie möchte ihren institutionellen Kunden die Verwahrung von Digitalen Assets anbieten.

Nachdem die DekaBank seit dem letzten Jahr die Rolle eines Kryptowertpapier-Registerführers ausüben kann, ist die Verwahrung für Digitale Assets der nächste Entwicklungsschritt. Sie hat bereits erste Digitale Assets emittiert und eine Plattform zur Marktreife gebracht, die Basis für die gesamte Wertschöpfungskette von Emission, über Handel bis hin zur Abwicklung digitaler Vermögenswerte ist. Die Verwahrung bildet eine weitere, essentielle Säule in der definierten Digital Assets Strategie der DekaBank. „Digitale Assets sind ein Schlüsselfaktor, um die Deka und die Sparkassen beim Wertpapiergeschäft wettbewerbsfähig zu halten“, sagt Martin K. Müller, Vorstandsmitglied der DekaBank. Die Digitalisierung des Wertpapiergeschäfts birgt großes Potenzial. Transaktionen von diversen Arten von Finanzinstrumenten können standortunabhängig und nahezu in Echtzeit abgewickelt werden. „Die Kryptoverwahrung ist das Eintrittstor in die globalen digitalen Netzwerke und die Chance, den Markt der digitalen Assets mitzuprägen“, sagt Müller.

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG) eine rechtssichere Grundlage für Digitale Assets geschaffen, auf dessen Basis regulierte Produkte und Services entwickelt werden können. Seit Inkrafttreten des eWpG ist es möglich, Inhaberschuldverschreibungen und Investmentfondsanteile in Form eines Kryptowertpapiers zu begeben. Dadurch müssen keine physischen Wertpapierurkunden mehr erzeugt werden, die Emission kann direkt auf der Blockchain stattfinden, die Prozessabläufe verkürzen sich, die Emittenten und Investoren können direkter miteinander agieren. Bereits durch den Gesetzgeber angekündigt ist der dritte Schritt, die Begebung von Kryptoaktien.

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