Testamentsvollstreckung — Nachlass verwalten und abwickeln lassen

Aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Und jede fünfte Erbschaft in Deutschland hat einen Wert von mehr als einer Viertelmillion Euro. Aber: Erben sind nicht selten uneins, was mit dem Nachlass passieren soll. Und so rückt das Instrument der Testamentsvollstreckung als Gestaltungsalternative in der Vermögensnachfolge wieder in den Vordergrund.
20. September 2020
Testament - Foto: burdun

Aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Und jede fünfte Erbschaft in Deutschland hat einen Wert von mehr als einer Viertelmillion Euro. Aber: Erben sind nicht selten uneins, was mit dem Nachlass passieren soll. Und so rückt das Instrument der Testamentsvollstreckung als Gestaltungsalternative in der Vermögensnachfolge wieder in den Vordergrund.

 

Eigentlich ist das Prinzip recht simpel. Wer das Vermögen eines Verstorbenen welchen Teil und unter welchen Bedingungen erhält, regelt das Erbrecht. Die einschlägigen Regelungen dazu finden sich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1922 ff.). Weiterhin gilt: Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag aber bestimmen, welche Personen was erben sollen.

Grundsätzlich steigen in Deutschland die Anforderungen an eine tragfähige, generationenübergreifende Gestaltung der Vermögensnachfolge. Aktuellen Studien zufolge sollen in den Jahren bis 2027 jeweils 87 Milliarden Euro pro Jahr vererbt werden. Und jede fünfte Erbschaft in Deutschland hat einen Wert von mehr als einer Viertelmillion Euro. Das Geldvermögen der privaten Haushalte in Deutschland belief sich zum Ende des ersten Quartals 2020 auf rund 6.337,2 Milliarden Euro. Zum Ende des Jahres 2018 belief sich das in Wohnbauten investierte Vermögen der privaten Haushalte in Deutschland auf eine Summe von rund 4,7 Billionen Euro. Diese Zahlen zeigen, welchen Summen hierzulande im Raum stehen.

Streit unter den Erben vorbeugen

Und so rückt das Instrument der Testamentsvollstreckung wieder in den Vordergrund. Dieser kann im Sinne des Erblassers die Verteilung des Nachlasses regeln, um Streit zu vermeiden und das Vermögen zu schützen. Denn häufig sind Erben mit der Verteilung des Vermögens und der Erfüllung des letzten Willens des Erblassers überfordert, zeigt die Praxis. Bei der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT) heißt es entsprechend, dass Erben nicht selten uneins seien, was mit dem Nachlass passieren solle. „Um sicherzustellen, dass der ‚letzte Wille‘ umgesetzt wird, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in seinem Testament benennen, der nach seinem Tod den Nachlass verwaltet und abwickelt – und somit auch einem Streit unter den Erben vorbeugen. Das heißt im Umkehrschluss: Ohne Testament – keine Testamentsvollstreckung!“ Der AGT will die Belange einer professionellen Testamentsvollstreckung in Deutschland fördern. Einen wichtigen Beitrag hierzu liefert die Zertifizierung von Testamentsvollstreckern auf der Grundlage der von der AGT entwickelten Richtlinien. Bis jetzt haben sich über 850 Testamentsvollstrecker dieser Zertifizierung unterzogen, die mit einer regelmäßigen Fortbildungspflicht verbunden ist.

Gründe für die Testamentsvollstreckung existieren viele

Ein Testamentsvollstrecker ist so etwas wie der verlängerte Arm des Erblassers. Anstelle der Erben nimmt er den Nachlass für die Zeit der Abwicklung in Besitz und darf über Nachlassgegenstände (§2205 BGB) verfügen. Wie weit seine Befugnisse gehen, richtet sich nach den Anordnungen im Testament. Oder anders gesagt: Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass die Interessen und Ansprüche von Erben und allen im Testament Bedachten erfüllt und damit Streitigkeiten vermieden werden. Und die sind gar nicht so selten, wie eine repräsentative Allensbach-Umfrage im Auftrag der Deutschen Bank ergab. Wurde bei der ersten Erhebung dieser Art 2015 noch von 17 Prozent Streitfällen beim Erbe berichtet, waren es im Jahr 2018 schon 19 Prozent.

Gründe für die Testamentsvollstreckung existieren viele. So können fehlendes Vertrauen in die Abkömmlinge, karitative Erwägungen oder schlicht die Vereinfachung und Sicherstellung der Nachlassabwicklung eine Rolle spielen. Ebenso kann es um die Versorgung behinderter Abkömmlinge zur Gewährleistung einer Versorgung unabhängig von den Unwägbarkeiten der öffentlichen Hand gehen, dem Schutz des Nachlasses vor dem Zugriff von Eigengläubigern des Erben bei einer Verbraucherinsolvenz oder auch die Absicherung einer Unternehmensnachfolge.

Vorstellungen des Erblassers in die Zukunft tragen

Die Testamentsvollstreckung kann daher ein interessanter Aspekt in der Gestaltung der Vermögensnachfolge sein. Neben der steuerlich nachhaltigen Planung der Übertragung von Vermögenswerten ist es wichtig, den Nachlass im Sinne des Erblassers und der Erben zu regeln und sicherzustellen, dass der letzte Wille wirklich umgesetzt wird. Damit sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass sowohl in finanzieller als auch in emotionaler beziehungsweise familiärer Hinsicht die Vorstellungen des Erblassers in die Zukunft getragen werden. Denn ein Erbe besteht natürlich nicht nur aus Vermögensgegenständen, sondern auch aus familiären Werten. Die Einhaltung dessen, was der Erblasser wirklich will, ist die Kernaufgabe des Testamentsvollstreckers.

Ein weiteres Instrument ist die Dauertestamentsvollstreckung. Dabei handelt es sich um eine Kombination der Abwicklungs- mit der Verwaltungsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat bei der Dauertestamentsvollstreckung die Aufgabe, den Nachlass zunächst abzuwickeln und anschließend zu verwalten. Die Dauertestamentsvollstreckung endet spätestens nach 30 Jahren seit Eintritt des Sterbefalls. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums geht der Nachlass an den Erben. Vorteile dieser langfristigen Gestaltung sind die Absicherung des letzten Willens, der Schutz des Erben vor sich selbst und der Schutz des Nachlasses vor Nichterben (beispielsweise Erziehungsberechtigte eines minderjährigen Erben).

Marcus Wiemann

Gastautor: Marcus Wiemann ist Steuerberater, zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) und Partner der Kanzlei Beyel Janas Wiemann + Partner (bjw+p) aus Geldern und Kempen

Beitragsbild: © burdun — stock.adobe.com

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