Im Rahmen des Vorschlags der EU-Kommission zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung soll es bei Geldanlagen, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, anstatt der bisherigen Artikel 8 und 9, drei Produktkategorien namens „ESG basics“ (angepasster Artikel 8), „Transition“ (neuer Artikel 7) und „Sustainable“ (angepasster Artikel 9) geben.




