VGH Kassel: Darf ein Asset Manager Market-Making betreiben?

Der Market Maker ist eine feste Institution börslicher und außerbörslicher Handelsstrukturen. Es gibt wohl keinen Anleger, der nicht schon auf die eine oder andere Weise mit ihm interagiert hat. In rechtlicher Hinsicht ist das Market-Making jedoch ein in weiten Teilen noch unerschlossenes Feld. Der 6. Senat des VGH Kassel (21.11.2023 – 6 A 1658/18) war nun in zweiter Instanz mit einem Fall befasst, der es in sich hatte. Es ging um die Frage, ob eine interne Kapitalverwaltungsgesellschaft befugt ist, auch Market-Making zu betreiben. Intuitiv würde dies wohl manch einer ablehnen, da Market-Making eine explizit definierte Variante des aufsichtspflichtigen Eigenhandels ist. So sah es auch der Senat. Nun liegt der Fall beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

BVI unterstützt ESMA-Vorschlag zur Angleichung des Fonds-Meldewesens

Der deutsche Fondsverband BVI unterstützt die Idee der EU-Wertpapierbehörde ESMA, das Fondsreporting zu Liquiditäts- und Hebelrisiken zu vereinheitlichen. Konkret hatte die ESMA im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) unter anderem vorgeschlagen, das Meldewesen zu Liquidität und Hebelfinanzierung von Wertpapier-Publikumsfonds (OGAWs) an die EU-weit harmonisierten Standards für alternative Investmentfonds (AIFs) anzugleichen. Zusätzlich sollen im Kontext der Überarbeitung des AIFM-Meldewesens doppelte Inhalte und Inkonsistenzen zum aufsichtsrechtlichen Transaktionsreporting (z.B. EMIR, Verordnung zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften) beseitigt werden.

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