SFDR 2.0 & Produktkategorien – Platz für freiwillige Nachhaltigkeitssiegel?

Im Rahmen des Vorschlags der EU-Kommission zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung soll es bei Geldanlagen, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, anstatt der bisherigen Artikel 8 und 9, drei Produktkategorien namens „ESG basics“ (angepasster Artikel 8), „Transition“ (neuer Artikel 7) und „Sustainable“ (angepasster Artikel 9) geben.
18. Juni 2026
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Im Rahmen des Vorschlags der EU-Kommission zur Überarbeitung der Offenlegungsverordnung soll es bei Geldanlagen, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen, anstatt der bisherigen Artikel 8 und 9, drei Produktkategorien namens „ESG basics“ (angepasster Artikel 8), „Transition“ (neuer Artikel 7) und „Sustainable“ (angepasster Artikel 9) geben.

Am Ostermontag endete die Konsultation zur Überarbeitung der SFDR. Der Entwurf zur SFDR 2.0 adressiert zentrale Schwächen des bisherigen Transparenz-Regimes und soll dieses Mal in Einklang mit anderen Regulatoriksträngen gebracht werden. Insbesondere mit der bislang vermaledeiten Nachhaltigkeits-Präferenzabfrage gemäß MiFID-II. Der Vorschlag beschreibt erstmals einige zwar nicht immer klare, aber dennoch in Teilen eindeutige Mindestanforderungen für drei Produktkategorien mit Fokus auf Transparenz. Ziel ist, Investierenden mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitspräferenzen eine erste Orientierung zu ermöglichen. Macht dies nun freiwillige Nachhaltigkeitssiegel entbehrlich? Erste Schlussfolgerungen legen dies nahe, sind allerdings vorschnell und greifen zu kurz. Denn sie könnten das Grundanliegen der SFDR 2.0 – mehr Klarheit für Investierende – konterkarieren.

Neben willkommenen Vorteilen und voraussichtlichen Erleichterungen im Vertrieb nachhaltiger Geldanlagen, weisen kritische Stimmen nämlich bereits auf zentrale Defizite der Klassifizierungspläne hin: Mehr als 130 Unterzeichner schreiben in einem offenen Brief an die EU, dass bei der Kategorie „ESG basics“ ein großes Greenwashing Risiko bestehe.¹ Dies erscheint aufgrund der erwarteten Qualifizierungen nach dieser Kategorie besonders besorgniserregend. So geht eine erste Schätzung davon aus, dass rund zwei Drittel der existierenden ESG-Fonds in diese Kategorie fallen werden.² Auch die GD FISMA, die bei der EU für die SFDR zuständig ist, brachte zum Ausdruck, es dem Markt ermöglichen zu wollen, viele, aktuell bereits nach SFDR Art. 8 geschlüsselte Finanzprodukte auch in das neue Regime über tragen zu können. So wird es wohl von einem Sammelbecken ins andere gehen. Sollte der Entwurf umgesetzt werden, schafft die SFDR 2.0 regulatorische Mindestanforderungen und die Basis für den Vergleich von Finanzprodukten. Eine qualitative Differenzierung darüber hinaus nimmt sie nicht vor. So definiert sie zum Beispiel keine „Best Practices“. Nachhaltigkeit bleibt im Entwurf darum in zentralen Dimensionen interpretations- und präferenzabhängig.

Kern ist weiterhin die Schaffung von Transparenz. Auch wenn neuerdings Mindestanforderungen für erste Grundzutaten sorgen, eröffnen Aspekte wie die konkrete Umsetzung von Ausschlusskriterien, der Umgang mit Kontroversen, vielschichtige Screening-Ansätze von Positivkriterien, die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Transformationsstrategien, Analysemethoden, Investmentprozesse und Stewardship-Aktivitäten weiterhin große Interpretationsspielräume innerhalb der regulatorischen Produktkategorien. Diese Aspekte erfordern eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Qualität nachhaltiger Finanzprodukte – eine Aufgabe, die Nachhaltigkeitslabels wie die FNG-Siegel leisten können.

Hierzu passt eine kürzliche Mahnung der BaFin, die aufgrund eigener Untersuchungen zur SFDR feststellt, dass methodische Schwächen die Aussagekraft der Offenlegungen für Anlegende einschränken können³. So konnten viele Finanzinstitute die Methodik hinter genutzten Ratings nicht ausreichend erklären. Manche griffen auch auf nicht aussagekräftige Daten zurück. Einige der genutzten Ratings bewerteten beispielsweise eher die finanziellen Nachhaltigkeitsrisiken eines Investitionsobjekts (Outside-In-Perspektive), anstatt seine eigentlich relevanten Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft (Inside-Out-Perspektive). Dieses Grundproblem wird sich mit der SFDR 2.0 nicht absehbar ändern, da die von Produktanbietern genutzten externen ESG-Ratings und ‑Services zumindest kurz- bis mittelfristig Bestand haben werden.

Genau hier setzt das Prüfteam des FNG-Siegels schon seit vielen Jahren an: Es analysiert die Eigenschaften der verschiedenen Ratings, KPIs, SDG-Mappings u. ä. eines Dutzends ESG-Service Provider, um deren Stärken & Schwächen im Einsatz der unterschiedlichen Investmentprozesse der sich um diesen SRI Qualitätsstandard bewerbenden Finanzprodukte mit ihren jeweiligen Anlagestilen adäquat bewerten zu können. Durch diese (freiwillige) SRI-Due-Diligence wird der von der BaFin geäußerten Kritik bereits seit Jahren Rechnung getragen. Und auch bei der Beurteilung der Umsetzung der drei Produktkategorien wird der Rückgriff auf externe ESG-Services ein wichtiges Differenzierungsmerkmal zur Güte der entsprechenden Anlageansätze in der SFDR 2.0 bleiben.

Bemerkenswert ist: Auch der SFDR-Entwurf kommt zur gleichen Schlussfolgerung, da ausdrücklich auf die Relevanz von freiwilligen Nachhaltigkeitssiegeln hingewiesen wird, die über die Mindeststandards der drei Produktkategorien hinausgehen sollen: “This Regulation is without prejudice to voluntary sustainability- related labelling schemes for financial products with features that exceed those in Articles 7, 8 and 9 in terms of specified objectives, investment approaches, governance or transparency requirements …” (Art. 17(2)).

Quelle: Universität Hamburg, www.wiso.uni-hamburg.de/sustainability

Diese explizite Erwähnung von Nachhaltigkeitssiegeln ist systematisch folgerichtig und sollte in der Überarbeitung der SFDR unbedingt erhalten bleiben und wenn möglich weiter spezifiziert werden: Regulierung setzt Mindeststandards und verlangt dies bezügliche Transparenz – eine weitergehende Qualitätsdifferenzierung entsteht im Wettbewerb. Eine fundierte Beurteilung nachhaltiger Finanzprodukte erfordert zusätzliche Informationen und Bewertungsmaßstäbe. Fehlen diese, besteht die Gefahr, regulatorische Compliance mit inhaltlicher Nachhaltigkeitsqualität gleichzusetzen. Das Risiko von Greenwashing ist offensichtlich.

Freiwillige Gütezeichen sind daher eine wichtige Komponente für die Weiterentwicklung der SFDR. Sie ermöglichen Differenzierung oberhalb der regulatorischen Baseline und tragen dazu bei, Transparenz nicht mit Substanz zu verwechseln.
Deshalb engagieren wir uns weiterhin in enger Kooperation mit Wissenschaft, Marktpraxis, Politik und weiteren Stakeholdern für die kontinuierliche Weiterentwicklung und Differenzierung⁴.

SRI-Labels wie die FNG-Siegel übersetzen regulatorische Angaben in besser verständliche Qualitätssignale, ermöglichen Differenzierung über das regulatorische Minimum hinaus und unterstützen die Entwicklung von Best Practices im Bereich nachhaltiger Geldanlagen. Damit tragen sie dazu bei, dass Nachhaltigkeitsangaben fundiert, überprüfbar und aussagekräftig sind. Als weiterhin wichtige Orientierungshilfen nachhaltiger Geldanlagen stärken SRI-Qualitätsstandards wie die FNG-Siegel das Vertrauen von Anlegenden, unterstützen eine fundierte Entscheidungsfindung und tragen dazu bei, das Risiko von Greenwashing zu verringern. Dies ist im Übrigen nicht unerheblich bei der im deutschen UWG umgesetzten und im Herbst in Kraft tretenden Empowering Cosumers Directive (EmpCo)⁵. Denn ab dem 27.09. sind die Zeiten, in denen das Werben mit Nachhaltigkeitsversprechen für Produkte einfach so hingenommen wurde, ohne die Details zu prüfen, vorbei. Denn wer allgemein damit wirbt, dass sein Produkt nachhaltig oder umweltfreundlich ist, muss das zukünftig belegen.

Für Fondsanbieter heißt das, dass man besser dreimal überlegt, bevor man damit wirbt, dass der Fonds besonders nachhaltig ist. Eine externe Überprüfung der Nachhaltigkeits-Qualität des Produkts durch einen unabhängigen Anbieter, der nun wiederum selbst auch reguliert wird, könnte beim Beleg solcher Aussagen helfen.

Autor: Roland Kölsch, Geschäftsführer, gemeinnütziger Wissenschaftsverein F.I.R.S.T.

¹https://reclaimfinance.org/site/wp-content/uploads/2026/02/Open-letter-from 133-signatories-Avoid-fossil-fuel-greenwashing-in-EU-funds.pdf

²https://www.canva.com/design/DAHCKrcLv9k/LTRQ02rHMtG-nNgZ6fcoGA/ view?utm_content=DAHCKrcLv9k&utm_campaign=designshare&utm_medium=link2&utm_source=uniquelinks&utlId=hd679f9bc0b#1

³https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_2026_03_06_bafin_untersuchung_offenlegung.html

⁴So z.B. mittels folgender Stellungnahme im Rahmen der SFDR-Konsultation: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14666 Revision-of-EU-rules-on-sustainable-finance-disclosure/F33387837_en.

⁵Deutsche EmpCo-Übersetzung im Bundesgesetzblatt: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html

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