Nachhaltigkeitsfaktoren und ESG-Transparenz in Zeiten der Corona-Krise

Private Debt umschreibt die Bereitstellung von Fremdkapital – z. B. an Unternehmen – ohne Einschaltung der Kapitalmärkte. Neben Banken treten verstärkt Nicht-Banken, also institutionelle Investoren wie z. B. Versicherer oder auch Kreditfonds, die entweder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren oder sogar selbst Darlehen vergeben, in Erscheinung.
30. Juni 2020

Private Debt umschreibt die Bereitstellung von Fremdkapital – z. B. an Unternehmen – ohne Einschaltung der Kapitalmärkte. Neben Banken treten verstärkt Nicht-Banken, also institutionelle Investoren wie z. B. Versicherer oder auch Kreditfonds,
die entweder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren oder sogar selbst Darlehen vergeben, in Erscheinung.

Auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Portfolios überstehen die aktuelle Krise besser als traditionelle Portfolios¹. Nachhaltigkeit bedeutet eben nicht nur Klimaschutz (auch wenn dieser tatsächlich im Fokus der gesetzgeberischen Aktivitäten steht), sondern die Beachtung der gesamten Bandbreite nichtfinanzieller Risiken. Es darf davon ausgegangen werden, dass Investoren in der Zukunft noch viel mehr auf die Nachhaltigkeit ihrer Investitionen achten werden. Im Fall von Private Equity-Fonds dürfte also die ESG-Compliance der Portfoliogesellschaften weiter an Bedeutung gewinnen.

Eine der bisher größten Schwierigkeiten bei der Bewertung der ESG-Compliance waren die fehlenden einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für Investoren, aber auch für die Fondsmanager selbst, soweit sie dazu Angaben in ihren Berichten und vorvertraglichen Informationen gemacht haben. Dies ändert sich nun unter anderem durch die auf EU-Ebene eingeführte Offenlegungsverordnung zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken, die noch in der gesetzgeberischen Pipeline befindliche Taxonomie-Verordnung zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten und nicht zuletzt durch das nur in Deutschland relevante Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken.

ESG-Offenlegungsverordnung

Die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungs-VO“) vereinheitlicht Berichtspflichten für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater
hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. So sollen Informationsasymmetrien abgebaut und die Vergleichbarkeit von Finanzprodukten in Bezug auf ihre Umwelt‑, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken sowie auf nachhaltige Investitionsziele verbessert werden.
„Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne der Offenlegungs-VO umfasst u. a. Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Portfolioverwalter, institutionelle Investoren und Anbieter von Pensionsprodukten.

Grundsätzlich müssen alle Finanzmarktteilnehmer auf ihrer Webseite und in vorvertraglichen Informationen darlegen, wie sie im Rahmen ihrer Anlageentscheidungsprozesse und ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen. Finanzmarktteilnehmer, welche nachhaltige Finanzprodukte anbieten, müssen zudem in ihren regelmäßigen Berichten zum Beispiel Angaben zur Gesamtnachhaltigkeitswirkung des Finanzprodukts oder zum Umfang der Erfüllung ökologischer oder sozialer Merkmale des Finanzprodukts veröffentlichen. Die Offenlegungs-VO ist am 29. Dezember 2019 in Kraft getreten und gilt im Wesentlichen ab 10. März 2021.

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