BDS begrüßt Regierungsentwurf zur Stiftungsrechtsreform, fordert Nachjustierungen

Die dringend notwendige Reform des deutschen Stiftungsrechts rückt näher: Der Regierungsentwurf für das neue Gesetz hat gestern das Kabinett passiert. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt die deutlichen Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), fordert aber gleichzeitig nötige Nachbesserungen.
4. Februar 2021

Die dringend notwendige Reform des deutschen Stiftungsrechts rückt näher: Der Regierungsentwurf für das neue Gesetz hat gestern das Kabinett passiert. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen begrüßt die deutlichen Verbesserungen im Vergleich zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), fordert aber gleichzeitig nötige Nachbesserungen. 

„Insgesamt greift der Regierungsentwurf wesentliche Reformziele des Bundesverbandes, wie ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht, Verbesserungen bei Satzungs- und Strukturänderungen, die Kodifizierungen von Business Judgement Rule und der Umwandlung in eine Verbrauchstiftung sowie ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung auf”, so Friederike von Bünau, Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Die bislang vorgesehene Satzungsstrenge wurde aus dem Gesetzestext gestrichen und der bewährte mutmaßliche Wille für die Auslegung des Stifterwillens zugrunde gelegt. Gleichzeitig hat das Kabinett in Bezug auf Kapitalerhalt und Vermögensverwaltung das geltende Recht festgeschrieben.“

Mehr Flexibilität – Erleichterungen für Stiftungen in Not

Besonders hervorzuheben ist außerdem, dass der Regierungsentwurf im Gegensatz zum Referentenentwurf den bewährten Grundsatz der ungeschmälerten Vermögenserhaltung nach Maßgabe des Stifterwillens vorsieht und von der strengen Surrogation Abstand nimmt. Sofern in der Satzung nicht anders bestimmt, sind Umschichtungsgewinne nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen, sondern dürfen, wie es der Praxis entspricht, auch für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden. Kirsten Hommelhoff, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen: „Diese Flexibilisierung hilft in der jetzigen Niedrigzinsphase besonders den Kapitalstiftungen beim Spagat zwischen Zweckverwirklichung und vorgeschriebenem Kapitalerhalt.“

Positiv bewertet die Generalsekretärin auch, dass das BMJV notleidende Stiftungen nun explizit in die Anwendungsbereiche der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sowie der Zu- und Zusammenlegung einbezogen hat. „Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist vor allem dann möglich, wenn keine ausreichenden Erträge für eine nachhaltige Zweckerfüllung mehr vorliegen und keine Zuwendungen zu erwarten sind“, so Hommelhoff. Damit werde die häufig übertrieben restriktive Praxis der Stiftungsbehörden weiterentwickelt.

Im Sinne der Transparenz – das Stiftungsregister kommt

Aus Sicht des Bundesverbandes ebenfalls positiv: Das Stiftungswesen wird transparenter, ohne dass es zu übermäßiger Bürokratie kommt. Neben dem im Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Gemeinnützigkeitsregister wird es künftig ein Stiftungsregister geben. Beides fordert der Bundesverband seit vielen Jahren. Verbessert wurde zudem, dass sich die Einsichtnahme in das Stiftungsregister auf die dort eingereichten Dokumente beschränkt und in Bezug auf personenbezogene Daten oder Regelungen zur Vermögensverwaltung versagt werden kann.

Weitere Nachbesserungen im Sinne der Stiftungen nötig 

Der Bundesverband weist außerdem darauf hin, dass im Regierungsentwurf einige essentielle Reformpunkte fehlen:

  • Lebenden Stifterinnen und Stiftern gemeinnütziger Stiftungen sollte eine erleichterte Möglichkeit gegeben werden, die Stiftungszwecke in den ersten Jahren nach der Errichtung im Hinblick auf die konkrete Stiftungsausrichtung anzupassen.
  • Die vom Bundesverband Deutscher Stiftungen geforderten Übergangsregelungen mit erleichterten Anpassungsmöglichkeiten sind im Regierungsentwurf bislang nicht vorgesehen. Die Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens um ein Jahr auf Juli 2022 reicht nicht aus.
  • Neben Ewigkeits- und Verbrauchsstiftungen müssen auch Stiftungen auf Zeit möglich sein.
  • Es muss Erleichterungen bei der Zu- und Zusammenlegung sowie Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung geben.
  • Für Zu- und Zusammenlegungen sollte bereits eine teilweise Übereinstimmung der Zwecke ausreichen, um die Suche nach möglichen Fusionspartnern zu erleichtern.
  • Zweckanpassungen an geänderte Umstände sollten bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse und entsprechendem Stifterwillen erleichtert werden.
  • Satzungsänderungen für bestehende Stiftungen müssen einfacher möglich sein, zumindest für lebende Stifterinnen und Stifter. (ah)

Tipp: Lesen Sie hierzu auch  das Interview mit dem Bundesverband Deutscher Stiftungen in der Printausgabe 03/2020 von INTELLIGENT INVESTORS!

Friederike von Buenau — Foto: © Bundesverband Deutscher Stiftungen / Theresa Rundel

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