BAI bezieht Stellung zur möglichen ESG-Offenlegung bei Finanzprodukten

Mit deutlichen Worten kritisiert der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI), die zentrale Interessenvertretung der Alternative-Investments-Branche in Deutschland, die von den europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA gemeinsam zur Konsultation gestellten Vorschläge für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
2. September 2020
Frank Dornseifer - Foto: BAI

Mit deutlichen Worten kritisiert der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI), die zentrale Interessenvertretung der Alternative-Investments-Branche in Deutschland, die von den europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA gemeinsam zur Konsultation gestellten Vorschläge für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Der Entwurf der sog. technischen Regulierungsstandards (RTS) basiert auf der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung), die Teil des Maßnahmenpaketes der Sustainable Finance Initiative der Europäischen Union ist. Die Regulierungsstandards enthalten umfangreiche und detaillierte Vorgaben zum einen für Inhalt, Methoden und Darstellung der produktbezogenen Offenlegung (vorvertraglich, auf der Homepage und in periodischen Berichten), zum anderen in Bezug auf die Berichterstattung über mögliche nachteilige Auswirkungen auf definierte Nachhaltigkeitsindikatoren. BAI-Geschäftsführer Frank Dornseifer beurteilt die Vorschläge der EU-Aufsichtsbehörden äußerst kritisch: „Immer größere Teile der Finanzbranche haben sich mittlerweile nachhaltiges Investieren auf die Fahnen geschrieben. Das gilt auch für die Alternative-Investments-Branche. Mit ihren Vorschlägen schießen ESMA, EBA und EIOPA nun deutlich übers Ziel hinaus; und der Vorstoß droht diese Dynamik deutlich zu bremsen, anstatt sie zu stützen. Derart umfassende und detaillierte Vorgaben sind weder von der zugrundeliegenden Offenlegungsverordnung gefordert, noch korrespondieren sie mit den tatsächlichen risikobezogenen Informationsbedürfnissen der Investoren in Bezug auf ESG-Faktoren (Umwelt, Soziales, Governance). Und schließlich überfordern sie viele betroffene Finanzunternehmen, die bislang eigene Methoden oder Standards entwickelt haben oder nur sehr eingeschränkten Zugang zu diesen Informationen haben. Solange nämlich keine entsprechenden Berichtspflichten auf Unternehmens- bzw. Assetebene existieren, können Intermediäre nicht verpflichtet werden, derartige Informationen selbst zu erheben und Investoren zur Verfügung zu stellen.“ Aus Sicht des BAI ist die Offenlegungsverordnung bereits hinreichend spezifisch und konkret und bedarf keiner derartigen Detaillierung und verpflichtenden Standardisierung, wie nun von den europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschlagen wird. Es fehlt zudem eine Abstimmung mit anderen politischen und Brancheninitiativen, die die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Berichten und Offenlegungen mit ESG-Bezug verbessern sollen. Der BAI hebt in diesem Kontext insbesondere die ESG-Offenlegungsstandards für Investmentprodukte des CFA Instituts hervor, die insbesondere gezielt auf einschlägige Anforderungen von Investoren eingehen und dem Materialitätsgedanken Rechnung tragen.

Frank Dornseifer kommentierte hierzu wie folgt weiter: „Uns fehlen in dem Entwurf wichtige Erwägungen und Ansätze, wie z.B. den Grundsätzen der Proportionalität und der Materialität Rechnung getragen werden soll. Kleinen bzw. mittleren Finanzunternehmen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wird die Opt-in-Möglichkeit nur dann eröffnet, wenn sie sich in Gänze den sehr umfangreichen und komplexen Offenlegungsanforderungen unterwerfen. Wer also auf freiwilliger Basis bzw. um Investorenwünschen nachzukommen das Opt-in wählt, der muss einen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben. Hier brauchen wir einen gestuften Ansatz, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Gleiches gilt für die Materialität: es ergibt keinen Sinn, wenn Finanzunternehmen zu einem Pflichtenkatalog von 32 Nachhaltigkeitsindikatoren Stellung nehmen müssen, selbst wenn diese nicht einschlägig sind bzw. keine Signifikanz haben. Die Offenlegungsverordnung, auf der diese Standards ja beruhen, fordert aber gerade die Berücksichtigung derartiger Materialitätserwägungen. Schon diese Beispiele zeigen, dass der Nachbesserungsbedarf erheblich ist.“ (ah)

Foto: Frank Dornseifer — © BAI

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