ARUG II wirkt sich auf Transparenzpflichten aus

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) kommen auf institutionelle Anleger und Vermögensverwalter unter Bafin-Aufsicht neue Transparenz- und Offenlegungspflichten zu.
7. April 2020
Foto: ©  EtiAmmos - stock.adobe.com

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) kommen auf institutionelle Anleger und Vermögensverwalter unter Bafin-Aufsicht neue Transparenz- und Offenlegungspflichten zu. 

Die BaFin nimmt aktuell Bezug auf das Thema „ARUG II“. In der März-Ausgabe des BaFin-Journals heißt es, institutionelle Anleger und Vermögensverwalter müssen nach Paragraph 134b Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) öffentlich beschreiben, wie sie in den Portfoliogesellschaften mitwirken. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet insbesondere die Ausübung von Aktionärsrechten, die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften, den Meinungsaustausch mit anderen Gesellschaftsorganen und Interessenträgern der Gesellschaft, die Zusammenarbeit mit anderen Aktionären sowie den Umgang mit Interessenkonflikten.

Laut dem Bericht im Bafin-Journal müssen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter ihr Abstimmungsverhalten, die wichtigsten Abstimmungen und den Einsatz von Stimmrechtsberatern allgemein erläutern. Außerdem müssen sie ihr Abstimmungsverhalten weitgehend veröffentlichen. Kommen institutionelle Anleger diesen Vorgaben nicht nach, müssen sie ihr Verhalten stichhaltig begründen. (ah)

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