ARUG II: Gesteigerte Transparenzpflichten für institutionelle Investoren

15. September 2020

Transparent zu machen sind auch die Investorengespräche, die mit Vorstand und/oder Aufsichtsrat und den sonstigen Stakeholdern (v. a. Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Kreditgeber) der Portfoliogesellschaften geführt werden. Wenn institutionelle Investoren und Vermögensverwalter mit anderen Aktionären der Portfoliogesellschaft zusammenarbeiten, haben sie dies nun zu veröffentlichen. Diese Information ist von besonderer Bedeutung, da ein „Acting in Concert“ von Aktionären im Rahmen des WpHG und des WpÜG zu einer wechselseitigen Zurechnung der Stimmrechte führen und dadurch unter Umständen Stimmrechtsmeldepflichten oder gar ein Pflichtangebot nach sich ziehen kann.

Wer die Vorgaben nicht oder nicht vollständig erfüllen will, muss nach dem Grundsatz „comply-or-explain“ (klar und verständlich) erklären, warum dies nicht erfolgt. Die Mitwirkungspolitik ist für drei Jahre im Internet kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus haben institutionelle Anleger und Vermögensverwalter für den Zeitraum von mindestens drei Jahren offenzulegen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen. Im Gegensatz zu den Transparenzvorgaben zur Mitwirkungspolitik können sich die Verpflichteten von dieser Offenlegungspflicht nicht durch entsprechende Erklärung befreien. Da sich die Veröffentlichungspflichten teilweise mit aufsichtsrechtlichen Berichtsund Offenlegungspflichten überschneiden, müssen institutionelle Investoren jeweils im Einzelfall prüfen, ob sie die neuen Vorgaben insoweit bereits durch bestehende Pflichtveröffentlichungen erfüllen können.

Verstöße gegen die neuen Publikationspflichten (allerdings nur die Nichtabgabe, nicht jedoch die inhaltlich unrichtige Erklärung) können vom Bundesamt für Justiz mit einem Bußgeld in einer (moderat gefassten) Maximalhöhe von 25.000 Euro sanktioniert werden. Eine aktive Überwachung der Pflichterfüllung durch die BaFin erfolgt hingegen nicht. Auch eine zivilrechtliche Haftung wird in der Praxis zumeist am Nachweis eines kausalen Schadens scheitern und daher voraussichtlich keine Relevanz haben.

Insgesamt unterliegen institutionelle Investoren durch das ARUG II damit einer gesteigerten Transparenz über ihre Inhaberschaft an Aktien und die Ausübung der Aktionärsrechte. Ob sich auf diese Weise ein positiver Effekt auf die Corporate Governance der börsennotierten Portfoliounternehmen einstellen wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der Vielzahl der inzwischen geltenden Transparenzrechte und ‑pflichten auf Emittentenund auf Investorenseite ist es jedenfalls zunehmend wichtiger, den Fokus auf die wesentlichen Informationen zu richten.

 

Autor : Dr. Tobias Bürgers,
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Partner
Sozietät Noerr LLP

Autor : Dr. Ralph Schilha,
Rechtsanwalt und Partner
Sozietät Noerr LLP

Foto: © peshkov- stock.adobe.com

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