ARUG II: Gesteigerte Transparenzpflichten für institutionelle Investoren

15. September 2020

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) bringt nicht nur für börsennotierte Emittenten, sondern auch für institutionelle Investoren praxisrelevante Neuerungen mit sich. Die börsennotierten Gesellschaften haben sich mit neuen Zustimmungs- und Transparenzpflichten für Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen (related party transactions) sowie der gesteigerten Mitwirkung und Information der Aktionäre in Bezug auf die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat (say-on-pay) zu befassen. Nicht nur auf Emittenten – sondern auch auf Investorenseite werden ab dem 3. September 2020 neue Vorschriften für die Kommunikation zwischen Emittent und Aktionär sowie Erleichterungen zur Identifikation von Aktionären (know-your-shareholder) Realität.

Speziell für institutionelle Investoren und Vermögensverwalter gelten daneben seit Jahresbeginn bereits gesteigerte Transparenzpflichten gegenüber ihren eigenen Anlegern bzw. Endbegünstigten. Mit diesen verbindet der (europäische) Gesetzgeber die Erwartung, dass sie mittelbar die Corporate Governance der börsennotierten Portfoliogesellschaften, deren Strategie und langfristigen Unternehmenserfolg positiv beeinflussen.

Die neuen Rechenschaftspflichten richten sich an institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater. Zur Gruppe der „institutionellen Anleger“ gehören Anbieter von Lebens- und Rückversicherungen sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen und Pensionsfonds). Als „Vermögensverwalter“ werden Finanzdienstleistungsinstitute mit Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften mit KAGB-Erlaubnis erfasst. Angesprochen sind demnach insbesondere Verwalter von AIF oder OGAW sowie Investmentgesellschaften. Für sonstige Versicherungsanbieter sowie berufsständische Versorgungswerke und Zusatzversorgungseinrichtungen gelten die neuen Pflichten hingegen ebenso wenig wie für ausländische institutionelle Anleger und Vermögensverwalter, sofern sie nicht in Deutschland zugelassen sind. Lediglich bei Kapitalverwaltungsgesellschaften finden die Vorschriften auch dann Anwendung, wenn nur der Fonds oder der Verwalter seinen Zulassungsort innerhalb Deutschlands hat. Mit Blick auf das enorme Gewicht gerade außereuropäischer Hedge- und Investmentfonds bleibt daher eine nicht unerhebliche Regelungslücke.

Die angesprochenen institutionellen Investoren und Vermögensverwalter müssen eine Beschreibung ihrer Mitwirkung in den börsennotierten Portfoliogesellschaften (Mitwirkungspolitik) offenlegen und jährlich über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik berichten (Mitwirkungsbericht). In diesem Zusammenhang müssen sie u. a. offenlegen, wie sie im Rahmen ihrer Anlagestrategie ihre Stimmrechte ausüben und jährlich über ihr Abstimmungsverhalten Bericht erstatten. Außerdem haben sie zu erläutern, wie sie ihre Portfoliogesellschaften u. a. hinsichtlich Strategie, finanzieller und nicht finanzieller Leistung, Risiko, Kapitalstruktur, umwelt‑, sozial- und governancebezogener Aspekte (ESG) sowie sonstiger wichtiger Angelegenheiten überwachen und wie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten umgehen. Zu beschreiben ist jeweils die Art und Weise der Mitwirkung, nicht hingegen der Zweck.

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